Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerrecht. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Steuerpflichtige. Wirtschaftliche Tätigkeit, die selbständig ausgeübt wird. Begriff der ‚wirtschaftlichen Tätigkeit’. Begriff der ‚selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit’. Tätigkeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1
Beteiligte
Administration de l'enregistrement, des domaines und de la TVA
TP
Administration de l'enregistrement, des domaines und de la TVA
Verfahrensgang
Tribunal d`arrondissement de Luxembourg (Luxemburg) (Beschluss vom 26.04.2022; ABl. EU 2022, Nr. C 326/5)
Tenor
1. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
ist dahin auszulegen, dass
das Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausübt, wenn es dieser Gesellschaft eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt und diese Tätigkeit einen nachhaltigen Charakter aufweist und gegen eine Vergütung ausgeübt wird, deren Festsetzungsmodalitäten vorhersehbar sind.
2. Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112
ist dahin auszulegen, dass
die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht nicht selbständig im Sinne dieser Bestimmung ausgeübt wird, wenn dieses Mitglied – trotz der Tatsache, dass es die Modalitäten der Ausübung seiner Arbeit frei regelt, das Entgelt, das sein Einkommen darstellt, selbst vereinnahmt, im eigenen Namen handelt und keinem hierarchischen Unterordnungsverhältnis unterliegt – weder für eigene Rechnung noch in eigener Verantwortung handelt und das mit seiner Tätigkeit...