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EuGH Urteil vom 21.10.2004 - C-447/02 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Absolutes Eintragungshindernis. Unterscheidungskraft. Farbe als solche. Farbe Orange

 

Beteiligte

KWS Saat / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

KWS Saat AG

 

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

KWS Saat AG trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-447/02 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes,

eingereicht am 11. Dezember 2002,

KWS Saat AG mit Sitz in Einbeck (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Rohnke, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Schennen und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet sowie der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 2004,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt KWS Saat AG (im Folgenden: KWS) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T-173/00 (KWS Saat/HABM [Orangeton], Slg. 2002, II-3843, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit es ihrem Antrag auf Eintragung der Farbe Orange als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Aufbere...

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