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EuGH Urteil vom 20.12.2017 - C-467/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Lugano-II-Übereinkommen. Rechtshängigkeit. Begriff ‚Gericht’. Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht, die für das jedem Erkenntnisverfahren vorangehende Schlichtungsverfahren zuständig ist

 

Beteiligte

Schlömp

Brigitte Schlömp

Landratsamt Schwäbisch Hall

 

Tenor

Die Art. 27 und 30 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss des Rates 2009/430/EG vom 27. November 2008 genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass bei Rechtshängigkeit ein „Gericht” zu dem Zeitpunkt als angerufen gilt, zu dem ein obligatorisches Schlichtungsverfahren bei einer Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht eingeleitet worden ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. August 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 22. August 2016, in dem Verfahren

Brigitte Schlömp

gegen

Landratsamt Schwäbisch Hall

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader (Berichterstatterin) und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Schlömp, vertreten durch D. Adam, Rechtsanwalt,
  • d...

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