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EuGH Urteil vom 19.10.2023 - C-655/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Strafverfahren. Anwendungsbereich. Dem Markeninhaber entstandene Schäden als Tatbestandsmerkmal der Straftat. Durchführung des Rechts der Union. Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Strafen

 

Normenkette

Richtlinie 2004/48/EG Art. 13; TRIPS Art. 61; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 51 Abs. 1

 

Beteiligte

G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)

G. ST. T.

 

Tenor

1.Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Fall der Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers des ausschließlichen Rechts vorsieht, dass ein und dasselbe Verhalten sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat eingestuft werden kann, ohne Kriterien zu enthalten, anhand deren sich die Ordnungswidrigkeit von der Straftat abgrenzen lässt, wobei der Tatbestand im Strafgesetzbuch und im Markengesetz einen ähnlichen, ja sogar identischen Wortlaut hat.

2.Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die im Fall der wiederholten oder mit schwerwiegenden schädigenden Folgen einhergehenden Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers des ausschließlichen Rechts eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-655/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Rayonen sad – Nesebar (Rayongericht Nesebar, Bulgarien) mit Entscheidung vom 14. Oktober 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 27. ...

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