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EuGH Urteil vom 19.10.2023 - C-655/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Strafverfahren. Anwendungsbereich. Dem Markeninhaber entstandene Schäden als Tatbestandsmerkmal der Straftat. Durchführung des Rechts der Union. Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Strafen

 

Normenkette

Richtlinie 2004/48/EG Art. 13; TRIPS Art. 61; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 51 Abs. 1

 

Beteiligte

G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)

G. ST. T.

 

Tenor

1.Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Fall der Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers des ausschließlichen Rechts vorsieht, dass ein und dasselbe Verhalten sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat eingestuft werden kann, ohne Kriterien zu enthalten, anhand deren sich die Ordnungswidrigkeit von der Straftat abgrenzen lässt, wobei der Tatbestand im Strafgesetzbuch und im Markengesetz einen ähnlichen, ja sogar identischen Wortlaut hat.

2.Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die im Fall der wiederholten oder mit schwerwiegenden schädigenden Folgen einhergehenden Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers des ausschließlichen Rechts eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-655/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Rayonen sad – Nesebar (Rayongericht Nesebar, Bulgarien) mit Entscheidung vom 14. Oktober 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Oktober 2021, in dem Strafverfahren gegen

G. ST. T.,

Beteiligte:

Rayonna prokuratura Burgas, TO Nesebar,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), der Richter J.-C. Bonichot und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • –        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und A. Kögl als Bevollmächtigte,
  • –        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. L. Kalėda und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. April 2023

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45) und Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen G. ST. T. wegen Markenfälschung.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Rz. 3

Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS), das Anhang 1 C zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (im Folgenden: WTO-Übereinkommen), unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994 und genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994 L 336, S. 1), bildet, enthält einen Teil III („Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“).

Rz. 4

Art. 61 in diesem Teil III Abschnitt 5 („Strafverfahren“) des TRIPS-Übereinkommens bestimmt:

„Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren oder vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren in gewerbsmäßigem Umfang Anwendung finden. Die vorgesehenen Sanktionen umfassen zur Abschreckung ausreichende Haft- und/oder Geldstrafen entsprechend dem Strafmaß, das auf entsprechend schwere Straftaten anwendbar ist. In geeigneten Fällen umfassen die vorzusehenden Sanktionen auch die Beschlagnahme, die Einziehung und die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und allen Materials und aller Werkzeuge, die überwiegend dazu verwendet wurden, die Straftat zu begehen. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und in gewerbsmäßigem Umfang begangen werden.“

Unionsrecht

Rz. 5

Im 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 heißt es:

„Zusätzlich zu den zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, stellen in geeigneten Fällen auch strafrechtliche Sanktionen ein Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dar.“

Rz. 6

Ge...

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