Entscheidungsstichwort (Thema)
Telekommunikationsdienste. Richtlinie 97/13/EG. Artikel 11 Absatz 1. Auf Einzelgenehmigungen anwendbare Gebühren und Abgaben. Artikel 10 EG. Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Rechtssicherheit. Bestandskräftiger Verwaltungsakt
Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1. Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste steht der Erhebung einer Gebühr für Einzelgenehmigungen entgegen, bei deren Berechnung die Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwands berücksichtigt werden, die der Regulierungsbehörde im Zusammenhang mit der Erteilung dieser Genehmigungen über einen Zeitraum von 30 Jahren entstehen.
2. Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/13 gebietet es, dass das nationale Gericht beurteilt, ob eine mit dem Gemeinschaftsrecht klar unvereinbare Regelung wie jene, die den in den Ausgangsverfahren streitigen Gebührenbescheiden zugrunde liegt, offensichtlich rechtswidrig im Sinne des betreffenden nationalen Rechts ist. Ist dies der Fall, hat das nationale Gericht daraus alle sich nach seinem nationalen Recht in Bezug auf die Rücknahme dieser Bescheide ergebenden Konsequenzen zu ziehen.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen C-392/04 und C-422/04
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidungen vom 7. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 16. September und am 4. Oktober 2004, in den Verfahren
i-21 Germany GmbH (C-392/04),
Arcor AG & Co. KG, vormals ISIS Multimedia Net GmbH & Co. KG (C-422/04)
gegen
Bundesrepublik Deutschlan...