Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer, Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG, gegenstandsbezogener Freibetrag, Kapitalbeteiligung an einer Drittlandskapitalgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Anwendung bestimmter Steuervergünstigungen auf einen Nachlass in Form der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschlossen ist, während diese Vergünstigungen beim Erwerb einer solchen Beteiligung von Todes wegen gewährt werden, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat befindet, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 49 ff. AEUV, sofern die genannte Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Diese Artikel sind nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, der die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betrifft.
Normenkette
EGVtr Art. 56 Abs. 1; EGVtr Art. 58; AEUV Art. 63 Abs. 1; AEUV Art. 65
Beteiligte
Scheunemann
Marianne Scheunemann
Finanzamt Bremerhaven
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 15.12.2010; Aktenzeichen II R 63/09; BFH/NV 2011, 513)
Tatbestand
„Niederlassungsfreiheit ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Direkte Besteuerung ‐ Erbschaftsteuer ‐ Verfahren zur Berechnung der Steuer ‐ Erwerb von Todes wegen einer Beteiligung als Alleingesellschafter an einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft ‐ Nationale Rechtsvorschriften, die Steuervergünstigungen für eine Beteiligung an solchen Gesellschaften ausschließen“
In der Rechtssache C-31/11
betreffend ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bun...