Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Körperschaftsteuer. Konzern. Niederlassungsfreiheit. Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften. Begriff ‚endgültige Verluste’. Anwendung auf eine Enkelgesellschaft. Rechtsvorschriften des Sitzstaats der Muttergesellschaft, die eine unmittelbare Beteiligung der Tochtergesellschaft verlangen. Rechtsvorschriften des Sitzstaats der Tochtergesellschaft, die die Anrechnung der Verluste beschränken und für das Jahr der Abwicklung ausschließen
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Holmen
Skatteverket
Holmen AB
Verfahrensgang
Högsta förvaltningsdomstol (Schweden) (Beschluss vom 05.10.2017; ABl. EU 2018 Nr. C 5/24, )
Tenor
1. Der Begriff der endgültigen Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), ist nicht auf eine Enkelfiliale anwendbar, sofern nicht alle Gesellschaften, die zwischen der den Konzernabzug beantragenden Muttergesellschaft und der Enkelgesellschaft stehen, bei der berücksichtigungsfähige Verluste entstehen, die als endgültig angesehen werden können, ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben.
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verluste einer gebietsfremden Gesellschaft im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), endgültig sind, ist der Umstand, dass der Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft im Jahr einer Abwicklung keine Übertragung der Verluste einer Gesellschaft auf einen anderen Steuerpflichtigen zulässt, nicht entscheidend, sofern nicht die Muttergesellschaft nachweist, dass es ihr unmöglich ist, diese Verluste, insbesondere durch eine Übertragung, so geltend zu machen, dass sie bei einem Dritten für künftige Zeiträume b...