Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer, Steuerbefreiung, In anderem Mitgliedstaat belegenes Landgut
Leitsatz (amtlich)
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen ‐ nach denen eine Befreiung von der Schenkungsteuer bezüglich bestimmter Anwesen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum kulturhistorischen nationalen Erbe geschützt sind, auf im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegene Anwesen beschränkt ist ‐ nicht entgegensteht, sofern diese Befreiung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn es sich bei diesen Anwesen trotz des Umstands, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind, um Anwesen handelt, die zum kulturhistorischen Erbe dieses Mitgliedstaats gehören.
Normenkette
AEUV Art. 63
Beteiligte
Staatssecretaris van Financien |
Verfahrensgang
Raad van State (Niederlande) (Beschluss vom 13.03.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 171/13) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Steuerrecht ‐ Schenkungsteuer ‐ Befreiung im Fall eines ‚Landguts‘ ‐ Keine Befreiung im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Landguts“
In der Rechtssache C-133/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2013, in dem Verfahren
Staatssecretaris van Economische Zaken,
Staatssecretaris van Financiën
gegen
Q
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Ferr...