Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerwesen. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Befreiungen. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden. Kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Behandelnden und dem Patienten”
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. b; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. c
Beteiligte
Peters
Finanzamt Kyritz
Wolf-Henning Peters
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 11.10.2017; Aktenzeichen XI R 23/15; BFH/NV 2018, 315, )
Nachgehend
BFH (Urteil vom 18.12.2019; Aktenzeichen XI R 23/19 (XI R 23/15))
Tenor
1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Heilbehandlungsleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die von einem Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erbracht werden, unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fallen können, wenn sie nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie erfüllen.
2. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht von der Voraussetzung abhängt, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Oktober 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 201...