Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerrecht. Mehrwertsteuer. Steuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nationale Regelung, nach der die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, von der Mehrwertsteuer befreit ist
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. l
Beteiligte
WEG Tevesstraße
WEG Tevesstraße
Finanzamt Villingen-Schwenningen
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 12.09.2018; Aktenzeichen 14 K 3709/16; UR 2019,, 624)
Tenor
Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, von der Mehrwertsteuer befreit ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. September 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2019, in dem Verfahren
WEG Tevesstraße
gegen
Finanzamt Villingen-Schwenningen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, der Richter N. Wahl und F. Biltgen (Berichterstatter) sowie der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen