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EuGH Urteil vom 17.09.2014 - C-3/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antidumpingzölle, Einfuhr von Ammoniumnitrat, Düngemittel, Befreiung von Antidumpingzöllen

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland über eine andere, ebenfalls in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft zum Zweck der Einfuhr in die Europäische Union gekauft hat, nicht als erster unabhängiger Abnehmer in der Union im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann und demzufolge nicht die Befreiung vom endgültigen Antidumpingzoll beanspruchen kann, der durch die Verordnung Nr. 661/2008 für Ammoniumnitrat eingeführt wurde.

2. Die Art. 66 und 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einer Zollbehörde nicht verwehren, einen Antidumpingzoll nachträglich buchmäßig zu erfassen, wenn, wie in dem Sachverhalt, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, Anträge auf Ungültigerklärung der Zollanmeldungen gestellt wurden, weil der Empfänger in diesen Zollanmeldungen unzutreffend angegeben war und die genannte Behörde die Zollanmeldungen nach Erhalt der fraglichen Anträge angenommen oder nach Erhalt dieser Anträge kontrolliert hat.

3. Art. 66 der Verordnung Nr. 2913/92 ...

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