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EuGH Urteil vom 16.06.2016 - C-159/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diskriminierung wegen des Alters. Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche ehemaliger Beamter. Lehr- und Beschäftigungszeiten. Nichtberücksichtigung solcher Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden

 

Normenkette

Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 1, 2 Buchst. a, Art. 6 Abs. 2

 

Beteiligte

Lesar

Franz Lesar

Beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtetes Personalamt

 

Tenor

Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 25. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2015, in dem Verfahren

Franz Lesar

gegen

Beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtetes Personalamt

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta und der Richter A. Arabadjiev (Berichterstatter), J.-C. ...

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