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EuGH Urteil vom 15.07.2021 - C-795/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung. Nationale Regelung, die Anforderungen an das Hörvermögen von Strafvollzugsbeamten vorsieht. Nichterreichen der vorgeschriebenen Mindesthörschwellen. Absolute Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

 

Normenkette

Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 5

 

Beteiligte

Tartu Vangla

XX

Tartu Vangla

 

Tenor

Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der es absolut unmöglich ist, einen Strafvollzugsbeamten weiter zu beschäftigen, dessen Hörvermögen nicht die in dieser Regelung festgelegten Mindesthörschwellen erreicht, und die nicht die Prüfung gestattet, ob dieser Beamte in der Lage ist, seine Aufgaben – gegebenenfalls nachdem angemessene Vorkehrungen im Sinne von Art. 5 getroffen wurden – zu erfüllen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Riigikohus (Staatsgerichtshof, Estland) mit Entscheidung vom 24. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 2019, in dem Verfahren

XX

gegen

Tartu Vangla,

Beteiligte:

Justiitsminister,

Tervise- ja tööminister,

Õiguskantsler,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter A. Kumin, T. von Danwitz (Berichterstatter) und P. G. Xuereb sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter B...

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