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EuGH Urteil vom 15.02.2007 - C-270/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Massenentlassungen. Richtlinie 98/59/EG des Rates. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a. Auf dem Willen des Arbeitgebers beruhende Einstellung der Tätigkeit eines Betriebs. Begriff ‚Betrieb’

 

Beteiligte

Athinaíki Chartopoíía

Athinaïki Chartopoiía AE

L. Panagiotidis u. a

 

Tenor

Die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen und insbesondere ihr Art. 1 Abs. 1 Buchst. a ist dahin auszulegen, dass eine Produktionseinheit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende für den Zweck der Anwendung dieser Richtlinie unter den Begriff „Betrieb” fällt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Areios Pagos (Griechenland) mit Entscheidung vom 9. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 2005, in dem Verfahren

Athinaïki Chartopoiía AE

gegen

L. Panagiotidis u. a.,

Beteiligte:

Geniki Synomospondia Ergaton Elladas (GSEE),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Jann sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, K. Schiemann und E. Levits,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Athinaïki Chartopoiía AE, vertreten durch I.-D. Filiotis, K. Kerameas, M. Merola und C. Santacroce, dikigoroi,
  • von L. Panagiotidis u. a., vertreten durch A. Vagias und E. Dibanidoy-Vraka, dikigoroi,
  • der Geniki Synomospondia Ergaton Elladas (GSEE), vertreten durch A. Kazakos, dikigoros,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und J. Enegren als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung de...

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