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EuGH Urteil vom 13.12.2007 - C-337/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG. Öffentliche Dienstleistungsaufträge. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Öffentliche Auftraggeber. Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Einrichtung ‚überwiegend vom Staat finanziert’ wird

 

Beteiligte

Bayerischer Rundfunk u.a

Westdeutscher Rundfunk

Bayerischer Rundfunk

Deutschlandradio

Hessischer Rundfunk

Mitteldeutscher Rundfunk

Norddeutscher Rundfunk

Radio Bremen

Rundfunk Berlin-Brandenburg

Saarländischer Rundfunk

Südwestrundfunk

Zweites Deutsches Fernsehen

GEWA – Gesellschaft für Gebäudereinigung und Wartung mbH

 

Tenor

1. Art. 1 Buchst. b Abs. 2 dritter Gedankenstrich erste Alternative der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.

2. Art. 1 Buchst. b Abs. 2 dritter Gedankenstrich erste Alternative der Richtlinie 92/50 ist dahin auszulegen, dass im Fall der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gemäß den im Rahmen der Prüfung der ersten Vorlagefrage dargestellten Modalitäten das Tatbestandsmerkmal der „Finanzierung durch den Staat” keine Eröffnung eines direkten Einflusses des Staates oder anderer öffentlicher Stellen bei der Vergabe eines Auftrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch solche Einrichtun...

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