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EuGH Urteil vom 13.10.2022 - C-1/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Mehrwertsteuer. Maßnahmen zur Sicherstellung einer genauen Erhebung der Mehrwertsteuer. Pflicht zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union. Mehrwertsteuerschulden einer steuerpflichtigen juristischen Person. Nationale Regelung, die eine gesamtschuldnerische Haftung des nichtsteuerpflichtigen Vorstands der juristischen Person vorsieht. Vom Vorstand unredlich vorgenommene Verfügungen. Vermögensminderung der juristischen Person, die zur Insolvenz führt. Nichtabführung der von der juristischen Person geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge innerhalb der vorgesehenen Fristen. Verzugszinsen. Verhältnismäßigkeit

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 273

 

Beteiligte

Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika

MC

Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

 

Verfahrensgang

Administrativen Sad Veliko Tarnovo (Bulgarien) (Beschluss vom 18.11.2020; ABl. EU 2021, Nr. C 88/18)

 

Tenor

1. Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die eine automatische gesamtschuldnerische Haftung für die Mehrwertsteuerschulden einer juristischen Person unter folgenden Umständen vorsieht:

  • die gesamtschuldnerisch haftbar gemachte Person ist Geschäftsführer der juristischen Person oder Mitglied eines ihrer Leitungsorgane;
  • die gesamtschuldnerisch haftbar gemachte Person hat unredlich Zahlungen aus dem Vermögen der juristischen Person geleistet, die als verdeckte Ausschüttung von Gewinn oder Divide...

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