Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug einer Publikumsgesellschaft, Ausgabe von Aktien und atypisch stillen Beteiligungen, Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei teilweiser nichtunternehmerischer Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage fallenden Tätigkeiten nachgeht, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien und atypischen stillen Beteiligungen nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie zuzurechnen sind.
2. Die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388 steht im Ermessen der Mitgliedstaaten, die bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 17; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1
Beteiligte
Securenta
Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG
Finanzamt Göttingen
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Beschluss vom 05.10.2006; Aktenzeichen 5 K 109/05; EFG , )
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Steuerpflichtiger, der zugleich steuerpflich...