Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzstaat, Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland, Unbeschränkte Steuerpflicht in Belgien, Beschränkung von Steuervergünstigungen aufgrund der familiären Situation
Leitsatz (amtlich)
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die bewirkt, dass einem in diesem Staat wohnhaften Ehepaar, das Einkünfte sowohl in diesem Staat als auch in einem anderen Mitgliedstaat erzielt, der tatsächliche Genuss einer bestimmten Steuervergünstigung wegen der Modalitäten ihrer Anrechnung versagt wird, obwohl dieses Ehepaar in deren Genuss käme, wenn der Ehegatte mit den höchsten Einkünften nicht seine sämtlichen Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielte.
Normenkette
AEUV Art. 49
Beteiligte
Verfahrensgang
Tribunal de première instance Liège (Belgien) (Urteil vom 31.05.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 287/18) |
Tatbestand
„Niederlassungsfreiheit ‐ Gleichbehandlung ‐ Einkommensteuer ‐ Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ‐ In einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat erzielte Einkünfte ‐ Methode zur Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzstaat ‐ Teilweise Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation ‐ Verlust bestimmter Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit der persönlichen und familiären Situation des Arbeitnehmers“
In der Rechtssache C-303/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance de Liège (Belgien) mit Entscheidung vom 31. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 2012, in dem Verfahren
Guido Imfeld,
Nathalie Garcet
gegen
Belgischer...