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EuGH Urteil vom 12.05.1998 - C-336/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

DBA Deutschland/Frankreich, Besteuerung der Grenzgänger, unterschiedliche Besteuerung öffentlich und privat Beschäftigter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Artikel 220 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag entfaltet keine unmittelbare Wirkung.

2. Artikel 48 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung von Bestimmungen wie den Artikeln 13 Absatz 5 Buchstabe a, 14 Absatz 1 und 16 des am 21. Juli 1959 unterzeichneten Abkommens zwischen der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen, geändert durch die in Bonn unterzeichneten Zusatzabkommen vom 9. Juni 1969 und vom 28. September 1989, nicht entgegensteht, die eine unterschiedliche Besteuerung zum einen für Grenzgänger vorsehen, je nachdem, ob sie im privaten oder im öffentlichen Sektor beschäftigt sind und, wenn sie im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, je nachdem, ob sie die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Verwaltung sie beschäftigt sind, besitzen oder nicht, und zum anderen für Lehrkräfte, je nachdem, ob ihr Aufenthalt in dem Staat, in dem sie ihre Berufstätigkeit ausüben, von kurzer Dauer ist oder nicht.

3. Artikel 48 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung eines Steueranrechnungsverfahrens wie desjenigen des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Abkommens nicht entgegensteht.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 220, 48

 

Beteiligte

Gilly

Eheleute Robert Gilly

Directeur des Services Fiscaux du Bas-Rhin

 

Verfahrensgang

Tribunal administratif de Strasbourg (Frankreich)

 

Tatbestand

"Artikel 6, 48 und 220 EG-Vertrag - Gleichbehandlungspflicht - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Grenzgänger"

In der Rechtssache C-336/96

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal administratif Straßburg (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Eheleute Robert Gilly

gegen

Directeur des services fiscaux du Bas-Rhin

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6, 48 und 220 EG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der

Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, L. Sevón und K. M. Ioannou,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn und Frau Gilly, Kläger des Ausgangsverfahrens,

- der französischen Regierung, vertreten durch C. de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und durch G. Mignot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in der gleichen Direktion, als Bevollmächtigte,

- der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder, Hauptberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten,

- der dänischen Regierung, vertreten durch Rechtsberater P. Biering, Abteilungsleiter im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

- der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten,

- der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, im Beistand von Avvocato dello Stato G. De Bellis,

- der finnischen Regierung, vertreten durch Botschafter H. Rotkirch, Leiter der Rechtsabteilung des Außenministeriums, als Bevollmächtigten,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch E. BrattgÊard, DepartmentsrÊad in der Abteilung für Außenhandel des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor J. E. Collins, als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und E. Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Gilly, der französischen Regierung, vertreten durch G. Mignot, der dänischen Regierung, vertreten durch Rechtsberater J. Molde, Abteilungsleiter im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der italienischen Regierung, vertreten durch G. De Bellis, der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Fierstra, beigeordneter Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Singh, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch H. Michard, in der Sitzung vom 23. Oktober 1997,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. November 1997,

folgendes

Urteil

1.

Das Tribunal administratif Straßburg hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 10. Oktober 1996, beim Gerichtsh...

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