Entscheidungsstichwort (Thema)
DBA Deutschland/Frankreich, Besteuerung der Grenzgänger, unterschiedliche Besteuerung öffentlich und privat Beschäftigter
Leitsatz (amtlich)
1. Artikel 220 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag entfaltet keine unmittelbare Wirkung.
2. Artikel 48 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung von Bestimmungen wie den Artikeln 13 Absatz 5 Buchstabe a, 14 Absatz 1 und 16 des am 21. Juli 1959 unterzeichneten Abkommens zwischen der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen, geändert durch die in Bonn unterzeichneten Zusatzabkommen vom 9. Juni 1969 und vom 28. September 1989, nicht entgegensteht, die eine unterschiedliche Besteuerung zum einen für Grenzgänger vorsehen, je nachdem, ob sie im privaten oder im öffentlichen Sektor beschäftigt sind und, wenn sie im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, je nachdem, ob sie die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Verwaltung sie beschäftigt sind, besitzen oder nicht, und zum anderen für Lehrkräfte, je nachdem, ob ihr Aufenthalt in dem Staat, in dem sie ihre Berufstätigkeit ausüben, von kurzer Dauer ist oder nicht.
3. Artikel 48 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung eines Steueranrechnungsverfahrens wie desjenigen des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Abkommens nicht entgegensteht.
Normenkette
EWGVtr Art. 220, 48
Beteiligte
Directeur des Services Fiscaux du Bas-Rhin |
Verfahrensgang
Tribunal administratif de Strasbourg (Frankreich) |
Tatbestand
"Artikel 6, 48 und 220 EG-Vertrag - Gleichbehandlungspflicht - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Grenzgänger"
In der Rechtssache C-336/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal admi...