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EuGH Urteil vom 12.02.2009 - C-466/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Richtlinie 2001/23/EG. Übergang von Unternehmen. Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Begriff ‚Übergang’. Vertragliche Übertragung eines Betriebsteils auf ein anderes Unternehmen. Organisatorische Selbständigkeit nach der Übertragung

Beteiligte

Klarenberg

Dietmar Klarenberg

Ferrotron Technologies GmbH

Tenor

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2007, in dem Verfahren

Dietmar Klarenberg

gegen

Ferrotron Technologies GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhan...

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