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EuGH Urteil vom 11.11.2015 - C-422/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Massenentlassungen. Begriff der Arbeitnehmer, die ‚in der Regel’ in dem betreffenden Betrieb ‚beschäftigt’ sind. Begriffe ‚Entlassung’ und ‚Beendigungen des Arbeitsvertrags, die einer Entlassung gleichgestellt werden’. Methode zur Berechnung der Zahl entlassener Arbeitnehmer

Normenkette

Richtlinie 98/59/EG Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a; Richtlinie 98/59/EG Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2

Beteiligte

Pujante Rivera

Cristian Pujante Rivera

Fondo de Garantía Salarial

Gestora Clubs Dir SL

Tenor

1. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass Arbeitnehmer mit einem für eine bestimmte Zeit oder Tätigkeit geschlossenen Vertrag zu den Arbeitnehmern gehören, die im Sinne dieser Bestimmung „in der Regel” in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sind.

2. Im Hinblick auf die Feststellung, ob eine „Massenentlassung” im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 vorliegt und diese damit anwendbar ist, ist die in Unterabs. 2 dieser Bestimmung enthaltene Voraussetzung, dass „die Zahl der Entlassungen mindestens 5 beträgt”, dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Beendigungen des Arbeitsvertrags bezieht, die einer Entlassung gleichgestellt werden, sondern nur auf Entlassungen im eigentlichen Sinne.

3. Die Richtlinie 98/59 ist dahin auszulegen, dass es unter den Begriff „Entlassung” im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie fällt, wenn ein Arbeitgeber einseitig und zulasten des Arbeitnehmers aus nicht in dessen Person liegenden Gründen eine erhebliche Änderung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags vornimmt...

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