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EuGH Urteil vom 11.07.2002 - C-371/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhr durch Beendigung eines Zollverfahrens, Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung, vorschriftswidrige Beendigung eines externen Versandverfahrens, Ort der Einfuhr

Leitsatz (amtlich)

1. Werden bestimmte nach der Zollregelung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf der Straße beförderte Waren durch mehrere im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten vorgenommene vorschriftswidrige Handlungen in den Gemeinschaftsmarkt verbracht, so unterliegen die Waren im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer diesem Verfahren im Gebiet desjenigen Mitgliedstaats nicht mehr, in dem die erste Handlung vorgenommen wird, die so qualifiziert werden kann, dass damit die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.

Der zollamtlichen Überwachung entzogen werden Waren durch jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.

2. Für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung ist es nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt, sondern es müssen nur objektive Voraussetzungen erfüllt sein.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 7 Abs. 3

Beteiligte

Liberexim

Liberexim BV

Staatssec...

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