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EuGH Urteil vom 10.09.2014 - C-92/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit, Besteuerung von Innenumsätzen, Niederlande, Teilunternehmerische Nutzung eines selbst hergestellten Gebäudes durch eine Gemeinde, Vorsteuerabzug

Leitsatz (amtlich)

Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, in der eine Gemeinde den Erstbezug eines Gebäudes vornimmt, das sie auf eigenem Grund und Boden hat errichten lassen und das sie zu 94 % für ihre Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt und zu 6 % für ihre Tätigkeiten als Steuerpflichtige ‐ davon zu 1 % für steuerbefreite Leistungen, die nicht zum Mehrwertsteuerabzug berechtigen ‐ nutzen wird. Die spätere Nutzung des Gebäudes für die Tätigkeiten der Gemeinde kann jedoch gemäß Art. 17 Abs. 5 dieser Richtlinie zum Abzug der Steuer, die aufgrund der in Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Zuordnung entrichtet wurde, nur in Höhe des Anteils berechtigen, der der Nutzung des Gebäudes für steuerbare Umsätze entspricht.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 7 Buchst. a

Beteiligte

Gemeente ’s-Hertogenbosch

Staatssecretaris van Financien

Verfahrensgang

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Urteil vom 01.02.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 147/11)

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 5 Abs. 7 Buchst. a ‐ Steuerbare Umsätze ‐ Begriff der ,Lieferung gegen EntgeltÊ» ‐ Durch eine Gemeinde vorgenommener Erstbezug eines von dieser Gemeinde auf einem eigenen Grundstück und im eigenen Namen errichteten Gebäudes ‐ Tätigkeiten, die im...

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