Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Gewinne aus Geschäftszwecken dienenden Gesellschaftsanteilen, Verlustabzug wegen Wechselkursverlusten, Ausländische Tochtergesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die grundsätzlich Gewinne aus Geschäftszwecken dienenden Anteilen von der Körperschaftsteuer befreien und dementsprechend den Abzug von Verlusten aus solchen Anteilen selbst dann ausschließen, wenn sich diese Verluste aus Wechselkursverlusten ergeben.
Normenkette
AEUV Art. 49
Beteiligte
X
X AB
Skatteverket
Verfahrensgang
Högsta förvaltningsdomstol (Schweden) (Beschluss vom 18.12.2013; ABl. EU 2014, Nr. C 71/11)
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Art. 49 AEUV ‐ Niederlassungsfreiheit ‐ Steuerrecht ‐ Körperschaftsteuer ‐ Geschäftszwecken dienende Anteile ‐ Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Gewinne von der Steuer befreien und dementsprechend die Abzugsfähigkeit von Verlusten ausschließen ‐ Veräußerung von an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft gehaltenen Anteilen durch eine gebietsansässige Gesellschaft ‐ Aus einem Wechselkursverlust entstandener Verlust“
In der Rechtssache C-686/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta förvaltningsdomstol (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Schweden) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2013, in dem Verfahren
X AB
gegen
Skatteverket
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev, J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftli...