Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerrecht. Mehrwertsteuer. Entstehung des Anspruchs auf die Mehrwertsteuer. Vereinnahmung des Preises. Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug. Abweichung. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Kassenbuchführung). Vermietung und Untervermietung eines Gewerbegrundstücks
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 66 Abs. 1 Buchst. b; EGRL 112/2006 Art. 167
Beteiligte
Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136
Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136
Finanzamt Hamburg-Oberalster
Verfahrensgang
FG Hamburg (Beschluss vom 10.12.2019; Aktenzeichen 1 K 337/17; EFG 2020, 233)
Tenor
Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach einer nationalen Abweichung gemäß Art. 66 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und dieses noch nicht gezahlt worden ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Beschluss vom 10. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Januar 2020, in dem Verfahren
Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136
gegen
Finanzamt Hamburg-Oberalster
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer C. Lycourgos in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kamme...