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EuGH Urteil vom 08.11.2022 - C-885/19 P und C-898/19 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Beihilfe des Großherzogtums Luxemburg. Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird. Steuervorbescheid (‚tax ruling’). Vorteil. Selektiver Charakter. Fremdvergleichsgrundsatz. Bezugsrahmen. Anwendbares nationales Recht. ‚Normale’. Besteuerung

 

Beteiligte

Fiat Chrysler Finance Europe/ Kommission

Fiat Chrysler Finance Europe

Fiat Chrysler Finance Europe

Irland

Großherzogtum Luxemburg

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Die Rechtssachen C-885/19 P und C-898/19 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T-755/15 und T-759/15, EU:T:2019:670), wird aufgehoben.

3. Der Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat wird für nichtig erklärt.

4. Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-885/19 P ist in der Hauptsache erledigt.

5. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache C-885/19 P.

6. Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Rechtsmittels in der Rechtssache C-898/19 P.

7. Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Dezember 2019,

Fiat Chrysler Finance Europe mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), vertreten durch N. de Boynes, Avocat, M. Doeding, Solicitor, Rechtsanwalt M. Engel, F. Hoseinian, Advokat, G. Maisto und A. Massimiano, Avvocati, J. Rodríguez, Abogado, M. Severi, Avvocato, und A. Thomson, Solicitor,

Re...

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