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EuGH Urteil vom 08.01.2002 - C-409/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Vorsteuerausschlüsse aus Konjunkturgründen, Stand-Still-Klausel, Österreich

Leitsatz (amtlich)

1. Einem Mitgliedstaat ist es nach Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - verwehrt, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Staates gewährt wurde.

2. Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist so auszulegen, dass diese Bestimmung einen Mitgliedstaat nicht ermächtigt, ohne vorherige Konsultation des Mehrwertsteuer-Ausschusses Gegenstände vom Vorsteuerabzug auszuschließen. Diese Bestimmung ermächtigt einen Mitgliedstaat auch nicht, zum Ausschluss von Gegenständen vom Vorsteuerabzug Maßnahmen zu erlassen, die keine Angaben zu ihrer zeitlichen Begrenzung enthalten und/oder zu einem Paket von Strukturanpassungsmaßnahmen gehören, mit denen bezweckt ist, das Haushaltsdefizit zu verringern und eine Rückzahlung der Staatsschulden zu ermöglichen.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 6; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 7

Beteiligte

Metropol Treuhand und Stadler

Metropol Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH

Michael Stadler

Finanzlandesdirektion für Steiermark

Finanzlandesdirektion für Vorarlberg

Verfahrensgang

VwGH Wien (Österreich) ()

Tatbestand

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absätze 6 und 7 - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausschlüsse, die in den zum Zeitpunkt des Inkr...

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