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EuGH Urteil vom 06.09.2012 - C-190/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Zuständigkeit für Verbraucherverträge. Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c. Etwaige Beschränkung dieser Zuständigkeit auf im Fernabsatz geschlossene Verträge

 

Beteiligte

Mühlleitner

Daniela Mühlleitner

Ahmad Yusufi

Wadat Yusufi

 

Tenor

Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 23. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 2011, in dem Verfahren

Daniela Mühlleitner

gegen

Ahmad Yusufi,

Wadat Yusufi

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von D. Mühlleitner, vertreten durch Rechtsanwalt C. Schönhuber,
  • von A. Yusufi und W. Yusufi, vertreten durch die Rechtsanwälte U. Schwab und G. Schwab,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vlácil als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar und B. Majczyna als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. I....

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