Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch eine Gemeinde
Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Verfahren ging es um die Auslegung von Artikel 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der 6. EG-Richtlinie (Unternehmereigenschaft von Einrichtungen des öffentlichen Rechts) für den Fall, daß eine Gemeinde ein Gebäude an einen Unternehmer vermietet und bezüglich dieser Leistung für Zwecke des Vorsteuerabzugs zur Steuerpflicht optieren möchte.
Der EuGH hat entschieden, daß Artikel 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der 6. EG-Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, die in Artikel 13 der 6. EG-Richtlinie aufgezählten steuerfreien Tätigkeiten als hoheitliche – nicht steuerbare – Tätigkeiten zu behandeln, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn die Tätigkeit der Einrichtung des öffentlichen Rechts wie die eines privaten Wirtschaftsteilnehmers ausgeübt wird. Das Urteil scheint die Bestimmung in § 2 Abs. 3 UStG zu bestätigen.
Beteiligte
Gründe
Urteil Des Gerichtshofes
(Sechste Kammer)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Vermietung und Verpachtung von Grundstücken – Öffentliche Gewalt”
In der Rechtssache C-247/95
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Finanzamt Augsburg Stadt
gegen
Marktgemeinde Welden
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 5 sowie des Artikels 13 Teile B und C der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrund...