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EuGH Urteil vom 05.07.2012 - C-558/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

EU-Privilegienprotokoll, Einbeziehung von EU-Bezügen in die Berechnung der Plafonierung der Solidaritätssteuer auf Vermögen, französisches Ertragsteuerrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 13 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das ursprünglich dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigefügt war und sodann durch den Vertrag von Amsterdam dem EG-Vertrag beigefügt wurde, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach die von der Union an ihre Beamten und Bediensteten oder an ehemalige Beamte und ehemalige Bedienstete gezahlten Bezüge, einschließlich der Ruhegehälter und der Vergütungen wegen endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst, im Rahmen der Plafonierung einer Steuer wie des ISF berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EU-Privilegienprotokoll Art. 13 Abs. 2

 

Beteiligte

Bourges-Maunoury und Heintz (épouse Bourges-Maunoury)

Michel Bourges-Maunoury, Marie-Louise Bourges-Maunoury geb. Heintz

Direction des services fiscaux d Eure-et-Loir

 

Verfahrensgang

Tribunal de grande instance de Chartres (Urteil vom 24.11.2010; ABl. EU 2011, Nr. C 46/9)

 

Tatbestand

„Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ‐ Befreiung von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Bezüge ‐ Einbeziehung der von der Union gezahlten Bezüge in die Berechnung der Plafonierung der Solidaritätssteuer auf das Vermögen“

In der Rechtssache C-558/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de grande instance de Chartres (Frankreich) mit Entscheidung vom 24. November 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 29. November 2010, ...

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