Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrswertsteuer auf Immobilien, Steuerbefreiung, Frankreich, Eigentümer mit Sitz in einem überseeischen Land
Leitsatz (amtlich)
Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Art. 63 AEUV nicht die Anwendung einer am 31. Dezember 1993 bestehenden nationalen Regelung berührt, die Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Steuer auf den Verkehrswert von in diesem Staat belegenen Immobilien befreit, diese Befreiung aber bei Gesellschaften mit Sitz in einem überseeischen Land oder Gebiet vom Bestehen eines zwischen dem besagten Mitgliedstaat und diesem Land oder Gebiet zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht geschlossenen Amtshilfeabkommens oder davon abhängig macht, dass diese juristischen Personen aufgrund eines Staatsvertrags, der eine Bestimmung über ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden dürfen als die im Gebiet eben dieses Mitgliedstaats ansässigen Gesellschaften.
Normenkette
AEUV Art. 64 Abs. 1, Art. 63
Beteiligte
Directeur des services fiscaux |
Verfahrensgang
Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) (Urteil vom 09.09.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 312/17) |
Tatbestand
„Direkte Besteuerung ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Art. 64 AEUV ‐ Juristische Personen, die in einem Drittstaat ansässig sind ‐ Besitz von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien ‐ Steuer auf den Verkehrswert dieser Immobilien ‐ Versagung der Steuerbefreiung ‐ Beurteilung in Bezug auf überseeische Länder und Gebiete ‐ Bekämpfung von Steuerhinterziehung ‐ Gesamtschuldnerische Haftung“
In der Rechtssache C-384/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal de grande ins...