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EuGH Urteil vom 04.09.2025 - C-655/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Rechte der betroffenen Person. Recht auf Löschung von Daten. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung. Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten. Rechtsbehelf mit dem Ziel, dem Verantwortlichen aufzuerlegen, künftig jede weitere unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen. Grundlage. Voraussetzungen. Schadensersatzanspruch. Begriff ‚immaterieller Schaden‘. Bemessung des Schadensersatzes. Mögliche Berücksichtigung des Grades des Verschuldens des Verantwortlichen. Mögliche Auswirkungen einer erwirkten ‚Unterlassungsanordnung‘

Normenkette

VO (EU) 2016/679 Art. 17; VO (EU) 2016/679 Art. 18; VO (EU) 2016/679 Art. 19; VO (EU) 2016/679 Art. 79; VO (EU) 2016/679 Art. 82 Abs. 1

Beteiligte

Quirin Privatbank

IP

Quirin Privatbank AG

Tenor

1.Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

sind dahin auszulegen, dass

sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen. Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen.

2.Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, ...

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