Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldner der Verbrauchsteuer, Steuerschuldner andere Person als Erstbesitzer der Ware im Bestimmungsmitgliedstaat, Tabaksteuer, Verbringung aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
Leitsatz (amtlich)
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/12 ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift es einem Mitgliedstaat erlaubt, eine Person, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Steuergebiet dieses Staates zu gewerblichen Zwecken verbrauchsteuerpflichtige Waren in Besitz hält, die in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, als Schuldner der Verbrauchsteuer zu bestimmen, selbst wenn diese Person nicht die erste Besitzerin der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat gewesen ist.
Normenkette
EWGRL 12/92 Art. 9 Abs. 1
Beteiligte
Gross
Stanislav Gross
Hauptzollamt Braunschweig
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 12.12.2012; Aktenzeichen VII R 44/11; BFH/NV 2013, 860)
Tatbestand
„Steuerrecht ‐ Richtlinie 92/12/EWG ‐ Art. 7 bis 9 − Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren ‐ Waren, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befinden ‐ Steuerschuldnerschaft eines Besitzers dieser Waren, der sie im Bestimmungsmitgliedstaat erworben hat ‐ Erwerb nach Beendigung des Verbringungsvorgangs“
In der Rechtssache C-165/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutsc...