Entscheidungsstichwort (Thema)
EWR-Abkommen, Körperschaftsteuerbefreiung, Ungleichbehandlung von Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden
Leitsatz (amtlich)
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen, dass es die Steuerbefreiung der von Gesellschaften mit Sitz in Spanien ausgeschütteten Dividenden im Fall von Empfängergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von einer höheren Beteiligung am Kapital der ausschüttenden Gesellschaften abhängig macht als im Fall von Empfängergesellschaften mit Sitz in Spanien.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Europäische Kommission und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.
Normenkette
EGVtr Art. 56 Abs. 1
Beteiligte
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Art. 56 EG und Art. 40 EWR-Abkommen ‐ Ungleichbehandlung ‐ Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden“
In der Rechtssache C-487/08
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 11. November 2008,
Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und I. Martinez del Peral als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter E. Levits (Berichterstatter), A. Borg Barthet und J.-J. Kasel sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu en...