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EuGH Urteil vom 01.12.2022 - C-512/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerrecht. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Recht auf Vorsteuerabzug. Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit. Steuerhinterziehung. Beweis. Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen. Berücksichtigung der Verletzung von Verpflichtungen aus nationalen Vorschriften und aus dem Unionsrecht über die Sicherheit der Lebensmittelkette. Auftrag des Steuerpflichtigen an einen Dritten zur Bewirkung der besteuerten Umsätze. Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Art. 47. Recht auf ein faires Verfahren

 

Normenkette

EGRL 112/2006

 

Beteiligte

Aquila Part Prod Com

Aquila Part Prod Com SA

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

 

Verfahrensgang

Fővárosi Törvényszék (Ungarn) (Beschluss vom 31.05.2021; ABl. EU 2021, Nr. C 471/26)

 

Tenor

1. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

  • sie, wenn die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung zu versagen beabsichtigt, dass der Steuerpflichtige an einer Mehrwertsteuerhinterziehung in Form eines Mehrwertsteuerkarussells beteiligt gewesen sei, dem entgegensteht, dass sich die Steuerbehörde auf die Feststellung beschränkt, dass dieser Umsatz Teil von Karussellfakturierungen sei,
  • es der Steuerbehörde obliegt, zum einen die Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung genau zu bestimmen und die betrügerischen Handlungen nachzuweisen und zum anderen zu belegen, dass der Steuerpflichtige aktiv an dieser Steuerhinterziehung beteiligt war oder dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in diese Hinterziehung einbezogen war, was jedoch nicht notwendigerweis...

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