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EuGH Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Richtlinie 93/104/EG. Begriff ‚Arbeitszeit’. Bedeutung. Nationale Regelung, die u. a. für die wöchentliche Höchstarbeitszeit eine für den Arbeitnehmer günstigere Höchstgrenze vorsieht. Festlegung der Arbeitszeit in bestimmten sozialen Einrichtungen. Bereitschaftsdienst, der die Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz umfasst. Inaktive Zeiten des Arbeitnehmers im Rahmen eines solchen Dienstes. Nationale Regelung der differenzierten Zählung der Anwesenheitsstunden nach Maßgabe der Intensität der Arbeit

 

Beteiligte

Dellas u.a

Abdelkader Dellas

Confédération générale du travail

Fédération nationale des syndicats des services de santé et des services sociaux CFDT

Fédération nationale de l'action sociale Force ouvrière

Premier ministre

Ministre des Affaires sociales, du Travail et de la Solidarité

 

Tenor

Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für Bereitschaftsdienst, den die Arbeitnehmer bestimmter sozialer und medizinisch-sozialer Einrichtungen in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort leisten, für die Zwecke der Berechnung der tatsächlichen Arbeitszeit eine Gleichwertigkeitsregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht, wenn die Einhaltung der Gesamtheit der in dieser Richtlinie zum wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer aufgestellten Mindestvorschriften nicht gewährleistet ist.

Falls das nationale Recht insbesondere für die wöchentliche Höchstarbeitszeit eine für die Arbeitnehmer günstigere Obergrenze festlegt, sind die für die Beachtung der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen maßgeblichen Schwellenwerte oder Obergrenzen ausschließlich die in dieser Richtlinie festgelegten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-14/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom französischen Conseil d'État mit Entscheidung vom 3. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 2004,

in dem Verfahren

Abdelkader Dellas,

Confédération générale du travail,

Fédération nationale des syndicats des services de santé et des services sociaux CFDT,

Fédération nationale de l'action sociale Force ouvrière

gegen

Premier ministre,

Ministre des Affaires sociales, du Travail et de la Solidarité,

Streithelferin:

Union des fédérations et syndicats nationaux d'employeurs sans but lucratif du secteur sanitaire, social et médico-social,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kuris und G. Arestis,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Dellas, vertreten durch A. Monod, avocat,
  • der Fédération nationale des syndicats des services de santé et des services sociaux CFDT, vertreten durch H. Masse-Dessen und G. Thouvenin, avocats,
  • der Union des fédérations et syndicats nationaux d'employeurs sans but lucratif du secteur sanitaire, social et médico-social, vertreten durch J. Barthelemy, avocat,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues sowie durch C. Bergeot-Nunes und A. de Maulmont als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch A. Goldman als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, J. van Bakel und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juli 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage des Herrn Dellas sowie der Confédération générale du travail, der Fédération nationale des syndicats des services de santé et des services sociaux CFDT und der Fédération nationale de l'action sociale Force ouvrière auf Aufhebung des Dekrets Nr. 2001-1384 vom 31. Dezember 2001 zur Durchführung des Artikels L. 212-4 des Code du travail und zur Einführung einer Gleichwertigkeitsregelung im Hinblick auf die gesetzliche Dauer der Arbeitszeit in von Privatpersonen betriebenen gemeinnützigen sozialen und medizinisch-sozialen Einrichtungen (JORF vom 3. Januar 2002, S. 149).

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie 93/104 wurde auf der Grundlage von Artikel 118a EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag wurden durch die Artikel 136 EG bis 1...

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