Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerwesen. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Recht auf Vorsteuerabzug. Dienstleistungen, die auch Dritten zugutegekommen sind. Direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausgangsumsätzen
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a
Beteiligte
Verfahrensgang
Hof van Cassatie (Belgien) (Beschluss vom 26.04.2019; ABl. EU 2019, Nr. C 288/25) |
Tenor
1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass Ausgaben, die ein steuerpflichtiger Bauträger im Zuge des Verkaufs von Wohnungen in Form von Werbe- und Verwaltungskosten sowie Maklergebühren getätigt hat, auch einem Dritten zugutekommen, dem nicht entgegensteht, dass der Steuerpflichtige die für diese Ausgaben entrichtete Mehrwertsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abziehen kann, wenn zum einen zwischen den Ausgaben und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und zum anderen der Vorteil für den Dritten gegenüber dem Bedarf des Unternehmens des Steuerpflichtigen nebensächlich ist.
2. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass die vom Steuerpflichtigen getätigten Ausgaben auch einem Dritten z...