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EuGH Urteil vom 01.10.2009 - C-567/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freier Kapitalverkehr. Art. 56 EG. Beschränkungen. Rechtfertigungsgründe. Wohnungspolitik. Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

 

Beteiligte

Woningstichting Sint Servatius

Minister voor Wonen, Wijken en Integratie

Woningstichting Sint Servatius

 

Tenor

Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die die Ausübung grenzüberschreitender Tätigkeiten durch zugelassene Einrichtungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 der Woningwet von der Einholung einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig machen, sofern diese Rechtsvorschriften nicht auf objektiven, nicht diskriminierenden im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die geeignet sind, der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen zu setzen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2007, in dem Verfahren

Minister voor Wonen, Wijken en Integratie

gegen

Woningstichting Sint Servatius

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano (Berichterstatter), A. Borg Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Woningstichting Sint Servatius, vertreten durch M. de Boer, J. de Pree und P. Slot, advocaten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und Y. de Vries als Bevollm...

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