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EuGH Urteil vom 01.06.2017 - C-529/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelthaftung. Zeitliche Geltung. Betrieb einer Wasserkraftanlage, die vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in Betrieb genommen wurde. Begriff ‚Umweltschaden’. Nationale Regelung, die durch eine Bewilligung gedeckte Schäden ausnimmt. Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten. Befugnis zur Einleitung eines Prüfungsverfahrens. Unmittelbare Wirkung

 

Normenkette

Richtlinie 2004/35/EG Art. 17, 2 Nr. 1 Buchst. b, Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2000/60/EG Art. 4 Abs. 7

 

Beteiligte

Folk

Gert Folk

 

Tenor

1. Art. 17 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in der durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht anzustellenden Prüfung dahin auszulegen, dass sie zeitlich auf Umweltschäden Anwendung findet, die nach dem 30. April 2007 aufgetreten sind, aber aus dem Betrieb einer vor diesem Datum wasserrechtlich bewilligten und in Betrieb genommenen Anlage herrühren.

2. Die Richtlinie 2004/35 in der durch die Richtlinie 2009/31 geänderten Fassung, insbesondere ihr Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der ein Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer hat, allein deshalb generell und ohne Weiteres vom Begriff des „Umweltschadens” ausgenommen ist, weil er durch eine Bewilligung in Anwendung des nationalen Rechts gedeckt ist.

3. In den Fällen, in denen nach nationalen Vorschriften eine Bewilligung ...

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