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EuGH Beschluss vom 19.12.2019 - C-140/19, C-141/19, C-492/19, C-493/19, C-494/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Freier Dienstleistungsverkehr. Entsendung von Arbeitnehmern. Meldung von Arbeitnehmern. Bereithaltung der Lohnunterlagen. Sanktionen. Verhältnismäßigkeit. Geldstrafen mit im Vorhinein festgelegtem Mindestsatz. Kumulierung. Fehlende Höchstgrenze. Verfahrenskosten. Offensichtliche Unzulässigkeit

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 53 Abs. 2, Art. 99; Richtlinie 2014/67/EU Art. 9, 20; AEUV Art. 56

 

Beteiligte

Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

EX

OK

PL

QM

Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

 

Tenor

Art. 20 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems „IMI-Verordnung”) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,die je betroffenem Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden undzu denen im Fall der Abweisung einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich) mit Entscheidungen vom 11. Februar 2019 (C-140/19 und C-141/19) und vom 17. Juni 2019 (C-492/19...

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