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EuGH Beschluss vom 13.07.2023 - C-142/23 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Marken. Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird. Nichtzulassung des Rechtsmittels

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b

 

Beteiligte

Hecht Pharma/ EUIPO

 

Tenor

1.Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.Die Hecht Pharma GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-142/23 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. März 2023,

Hecht Pharma GmbHmit Sitz in Bremervörde (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin C. Sachs und Rechtsanwalt J. Sachs,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Gufic BioSciences Ltd.mit Sitz in Mumbai (Indien),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen, der Richterin M. L. Arastey Sahún und des Richters F. Biltgen (Berichterstatter),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts A. Rantos

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Hecht Pharma GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Januar 2023, Hecht Pharma/EUIPO – Gufic BioSciences (Gufic) (T-346/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:2), mit dem das Gericht ihre Klage auf die teilweise Aufhebung und die Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. Juni 2021 (Sache R 2738/2019-2) zu ein...

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