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EuGH Beschluss vom 07.04.2008 - C-22/08, C-23/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindung

 

Beteiligte

Vatsouras

Athanasios Vatsouras

Josif Koupatantze

Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900

 

Tenor

Die Rechtssachen C-22/08 und C-23/08 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Nürnberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2008, in dem Verfahren

Athanasios Vatsouras

gegen

Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900

und in der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Nürnberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2008, in dem Verfahren

Josif Koupatantze

gegen

Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Poiares Maduro

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 12 EG und 39 EG sowie der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 S. 77).

Rz. 2

Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

 

Unterschriften

Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2271131

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