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BVerfG Beschluss vom 15.12.2005 - 2 BvR 673/05

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Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 29.03.2005; Aktenzeichen 26 Qs 30/05)

AG Essen (Beschluss vom 22.12.2004; Aktenzeichen Ls 28 Js 52/04)

 

Tenor

  • Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 29. März 2005 26 Qs 30/05 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
  • Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
  • Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grundrechtskonformität eines gegen den Beschwerdeführer verhängten vorläufigen Berufsverbots nach § 132a StPO.

A.

I.

Der nunmehr siebzigjährige Beschwerdeführer, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist als Arzt tätig. Auf seine Kassenzulassung hat er im September 2003 verzichtet. In den letzten Jahren hat sich seine berufliche Tätigkeit auf die Privatbehandlung von drogensüchtigen Patienten beschränkt, die er mit Hilfe von Methadon substituiert.

Im Jahr 2002 nahm die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn auf. Anklage wurde am 8. Juni 2004 erhoben. Dem zum Zeitpunkt der Anklageerhebung wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung in zwei Fällen vorbestraften Beschwerdeführer wirft die Staatsanwaltschaft unter anderem vor, einen Patienten zu Diebstählen angestiftet und einen weiteren Patienten sexuell belästigt zu haben. Die Erlöse aus den Diebstählen – so die Anklage – sollten als Bezahlung für entstandene Behandlungskosten dienen.

II.

Am 22. Dezember 2004 fand vor dem Schöffengericht in Essen Termin zur Hauptverhandlung statt. Auf Grund des Einlassungsverhaltens des Beschwerdeführers beantragte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die Einholung eines Gutachtens über dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit. Daneben beantragte sie die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots. Das Gericht setzte das Verfahren aus. Eine neue Hauptverhandlung hat bislang nicht stattgefunden. Zugleich ordnete das Amtsgericht ein vorläufiges Berufsverbot gemäß § 132a StPO gegen den Beschwerdeführer an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei der Anstiftung zum Diebstahl und eines sexuellen Übergriffs auf einen Patienten dringend verdächtig. Ausweislich des “bisherigen Ermittlungsergebnisses” und des Ergebnisses der “teilweise durchgeführten Beweisaufnahme” stellten die Taten eine “grobe Verletzung ärztlicher Pflichten dar, die zudem die Gefahr der Begehung weiterer ähnlicher Taten begründe”.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht am 29. März 2005 als unbegründet. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten stellten eine “Verletzung der ärztlichen Pflichten dar”. Der Beschwerdeführer sei “dringend verdächtig, die ihm durch seinen Beruf gegebenen Möglichkeiten bei seiner Berufstätigkeit bewusst und planmäßig zur Begehung von Straftaten ausgenutzt zu haben”. Nach dem “bisherigen Ermittlungsergebnis sowie dem Ergebnis der bisher durchgeführten Beweisaufnahme” bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer ein (endgültiges) Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt werde.

III.

Gegen den landgerichtlichen Beschluss und den Beschluss des Amtsgerichts Essen richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots unter anderem in seinem Grundrecht auf “freie Berufsausübung” verletzt. Es fehle auf Grund der durchgeführten Hauptverhandlung nicht nur an einer dringenden Verdachtslage hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten. Daneben liege auch keine, die Anordnung eines Berufsverbots legitimierende Wiederholungsgefahr vor. Seit Beginn des Strafverfahrens seien weitere strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn – den Beschwerdeführer nicht erhoben worden. Insgesamt habe er sich während des Zeitraums von zehn Jahren, über den hinweg er Drogenpatienten behandelt habe, nichts zu Schulden kommen lassen. Die Ausnahme stelle die Verurteilung in einem Steuerstrafverfahren dar. Die Verurteilung sei jedoch nur deshalb in Rechtskraft erwachsen, weil er aus Unkenntnis der rechtlichen Situation kein Rechtsmittel eingelegt habe.

B.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen.

C.

Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 GG durch den Beschluss des Landgerichts rügt, zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Die Zuständigkeit der Kammer ist gegeben. Die Anforderungen, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht an die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots zu stellen sind, sind bereits Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewesen (vgl. BVerfGE 44, 105 ff.; 48, 292 ff.).

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts wendet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie insoweit unzulässig ist.

I.

1. Durch den Beschluss des Amtsgerichts ist der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Dieser Beschluss ist durch die auf die Beschwerde hin ergangene Entscheidung des Landgerichts prozessual überholt.

2. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs des Beschwerdeführers nicht entgegen. Ein gesicherter weiterer Rechtsweg ist nicht eröffnet. Zu einer rechtlichen Überprüfung der Maßnahme nach § 132a StPO im Rechtsmittelverfahren käme es nur dann, wenn das Amtsgericht im Falle eines vom Beschwerdeführer angefochtenen Urteils das vorläufige Berufsverbot aufrechterhalten würde. Dem Beschwerdeführer ist vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen eines Berufsverbots ein Zuwarten auf die etwaige Möglichkeit einer weiteren fachgerichtlichen Überprüfbarkeit der gegen ihn angeordneten Maßnahme nicht zumutbar (vgl. BVerfGE 17, 252 ≪257≫).

II.

Soweit zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Die Begründung der Entscheidung des Landgerichts vom 29. März 2005 wird dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.

1. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG schützt neben der freien Wahl des Berufs auch die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 7, 377 ≪400 f.≫). Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann in dieses Grundrecht der “Berufsfreiheit” nur durch oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 402).

§ 132a StPO ist ein solches Gesetz im Sinne der Schrankenregelung. Diese Norm erlaubt im Strafverfahren die vorläufige Verhängung eines Berufsverbots gegen einen Beschuldigten, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass im Urteil ein “endgültiges” Berufsverbot nach § 70 StGB gegen ihn verhängt werden wird. Ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB kann angeordnet werden, wenn ein Angeklagter wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er unter Missbrauch seines Berufs oder seines Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflichten begangen hat. Zudem muss eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat die Gefahr erkennen lassen, dass er bei fortgesetzter Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit weitere erhebliche Taten, die im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, begehen wird.

Allein das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen rechtfertigt auf Grund der überragenden Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots aber noch nicht. Hinzukommen muss, dass die Anordnung erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung durch den Beschuldigten resultieren können. Denn nur wenn dies der Fall ist, stellt sich die als Präventivmaßnahme mit Sofortwirkung ausgestaltete Anordnung nach § 132a StPO als Ausdruck der Schrankenregelung des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 44, 105 ≪118≫; 48, 292 ≪298≫ zu vorläufigen Berufsverboten nach der BRAO; OLG Karlsruhe, StV 1985, S. 49 ≪50≫; OLG Oldenburg, NJW-RR 1997, S. 1287; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 132a Rn. 4; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 132a Rn. 1; Müller, in: KMR-Kommentar zur StPO, Stand: 40. Lfg. ≪August 2005≫, § 132a Rn. 3; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. ≪Stand: 1. September 1996≫, § 132a Rn. 7; im Ergebnis auch BGHSt 28, 84 ≪86≫; a.A. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 132a Rn. 3). Die Gefahrenlage und die Notwendigkeit, der Gefährdungssituation durch die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots entgegenzuwirken, hat das Gericht in seiner Entscheidung darzulegen und zu erörtern (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1984, S. 234; OLG Brandenburg, StV 2001, S. 106). Gleiches gilt für die gesetzlichen Voraussetzungen des § 132a StPO und die Angemessenheit der gerichtlichen Maßnahme im konkreten Einzelfall (vgl. OLG Bremen, StV 1997, S. 9).

2. Diesen Begründungserfordernissen wird der Beschluss des Landgerichts vom 29. März 2005 nicht gerecht.

Die Beschlussgründe benennen in nicht hinreichendem Maße Tatsachen, aus denen auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr geschlossen werden könnte. Der Umstand, dass die Strafkammer den Beschwerdeführer für dringend verdächtig hält, zwei berufsbezogene Taten begangen zu haben, begründet für sich gesehen noch nicht die gesicherte Erwartung, er werde auch in Zukunft im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit strafrechtlich erheblich in Erscheinung treten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung vorbestraft ist, indiziert keine solche Wiederholungsgefahr. Die abgeurteilten Steuervergehen waren keine berufsbezogenen Taten (vgl. KG, JR 1980, S. 247; Hanack, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. ≪Stand: 31. Januar 1996≫, § 70 Rn. 31; offengelassen in BGHR, StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 3), weshalb sie keinen Rückschluss auf eine Neigung des Beschwerdeführers zulassen, die Ausübung seines Berufs zur Begehung von Straftaten auszunutzen. Darüber hinaus ist der Entscheidung des Landgerichts nicht zu entnehmen, dass das Berufsverbot erforderlich war, um vom Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter entgegen zu wirken.

Diese Darlegungs- und Begründungsmängel zwingen zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zu erneuter Entscheidung.

Da die Verfassungsbeschwerde überwiegend Erfolg hat, hat das Land Nordrhein-Westfalen dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 ≪39≫).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Inf 2006, 289

ZAP 2006, 380

ArztR 2006, 304

MedR 2007, 43

GesR 2006, 142

NPA 2007

AusR 2006, 94

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