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BVerfG Beschluss vom 10.01.2007 - 2 BvR 2557/06

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Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 16.11.2006; Aktenzeichen 3 StR 139/06)

OLG Hamburg (Urteil vom 19.08.2005; Aktenzeichen IV-1/04)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, darüber hinaus unbegründet.

a) Unzulässig ist sie, soweit sie geltend macht, der Beschwerdeführer sei durch die Zurückweisung der von ihm im Revisionsverfahren erhobenen und auf eine Verletzung der §§ 55, 244 Abs. 2 StPO abzielenden Verfahrensrüge in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet es das Rechtsstaatsgebot den Gerichten, bei der Auslegung und Anwendung prozessualer Vorschriften den Zugang zu den in den einzelnen Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 63, 45 ≪70 f.≫; 74, 228 ≪234≫; 77, 275 ≪284≫; 78, 88 ≪99≫; 112, 185 ≪208≫).

Eine solche unzumutbare oder rechtlich nicht mehr hinnehmbare Erschwerung seines Rechtsschutzes hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.

Die den §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG entspringende Pflicht, die Verfassungsbeschwerde zu begründen, verlangt von einem Beschwerdeführer auch, sich mit der Rechtslage nach einfachem Recht (vgl. BVerfGE 101, 331 ≪346≫) und mit vom Bundesverfassungsgericht ausgebildeten verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 99, 84 ≪87≫) auseinanderzusetzen. Erforderlich ist insoweit eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts zu der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problematik. Diese Auseinandersetzung lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen.

Weder findet Erwähnung, dass nach tradierter fachgerichtlicher Rechtsprechung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Zeugenbelehrungen nach § 55 StPO, die vom Vorsitzenden vorgenommen werden, zunächst das Gericht gemäß § 238 Abs. 2 StPO anzurufen ist (vgl. bereits RG, JW 1928, S. 414). Noch beleuchtet der Beschwerdeführer den Umstand, dass der Bundesgerichtshof seit Beginn seiner Rechtsprechung die Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses nach § 238 Abs. 2 StPO als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine revisionsrechtliche Verfahrensrüge angesehen hat, die im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Verhandlungsleitung des Vorsitzenden erhoben werden soll (vgl. BGHSt 1, 322 ≪325≫; 4, 364 ≪366≫; BGH, StV 1985, S. 355 f.; 1988, S. 325 f.).

Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Umstand auseinander, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung der Revisionsgerichte zu § 238 Abs. 2 StPO als Zulässigkeitsvoraussetzung für Verfahrensrügen als verfassungskonform angesehen hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2001 – 2 BvR 403/01 –, juris; vgl. zu § 238 Abs. 2 StPO auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1999 – 2 BvR 592/99 –, StV 2000, S. 3).

b) Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit sie die vom Bundesgerichtshof gebilligte Würdigung der von den US-amerikanischen Behörden übermittelten Zusammenfassungen von Zeugenaussagen beanstandet. Auch diesbezüglich genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht den sich aus §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG abzuleitenden Darlegungserfordernissen.

Ordnungsgemäß begründet ist eine Verfassungsbeschwerde nur dann, wenn sie sich umfassend mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreten Begründungen auseinandersetzt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1998 – 1 BvR 1114/98 –, NVwZ 1998, S. 949). Aus diesem Gebot einer umfassenden Würdigung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen folgt für den Beschwerdeführer zugleich das Verbot, diejenigen fachgerichtlichen Erwägungen bei der verfassungsrechtlichen Wertung außer Betracht zu lassen, die der behaupteten Grundrechtsverletzung entgegenstehen könnten.

Gegen dieses Verbot hat der Beschwerdeführer verstoßen. Er lässt unter anderem unerwähnt, dass das Oberlandesgericht die Angaben des Zeugen S. zu den Tschetschenienplänen der Hamburger Gruppierung in den Kontext eigener Beweiserkenntnisse gestellt und die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. gesondert geprüft hat.

c) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Änderung des Schuldspruchs des oberlandesgerichtlichen Urteils. Dessen Feststellungen tragen den Vorwurf der Beihilfe zum 246-fachen Mord. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Durchführung der Anschläge vom 11. September 2001 heimtückisch war und auf niedrigen Beweggründen beruhte und der Beschwerdeführer von der Art der Anschläge – Attentate mit entführten Flugzeugen – Kenntnis hatte und deshalb auch mit Todesopfern rechnete. Dass der Bundesgerichtshof aus dieser Kenntnis geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer die Tötung von Menschen auch gebilligt habe, verstößt weder gegen das Willkürverbot noch gegen andere Verfassungsgrundsätze.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Di Fabio, Landau

 

Fundstellen

Haufe-Index 1974869

JR 2007, 390

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