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BVerfG Beschluss vom 04.03.1977 - 1 BvR 815/76

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine negativen Einkommensteuervorauszahlungen für Lohnsteuerzahler. BFH-Beschluß ohne Begründung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Festsetzung negativer Einkommensteuervorauszahlungen gegenüber Lohnsteuerzahlern mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist in Umkehrung des in § 37 EStG 1975 aufgestellten Grundsatzes verfassungsrechtlich nicht geboten.

2. Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG, wonach der BFH Beschlüsse über Nichtzulassungsbeschwerden nicht begründen muß, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Normenkette

EStG 1975 § 37; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 08.10.1976; Aktenzeichen VI B 53/76)

 

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts und die vorangehenden Entscheidungen der Finanzverwaltung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Erste Senat des BVerfG hat nach § 24 BVerfGG entschieden, daß es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn Lohnsteuerzahler mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten grundsätzlich auf das Veranlagungsverfahren zum Zwecke der Erstattung der im Lohnsteuerabzug zuviel entrichteten Steuern verwiesen werden (Beschluß vom 26. Januar 1977 – 1 BvL 7/76). Aus dem Zusammenhang der Gründe dieser Entscheidung ergibt sich, daß auch die Festsetzung negativer ESt-Vorauszahlungen gegenüber Lohnsteuerzahlern mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten in Umkehrung des in § 37 EStG 1975 aufgestellten Grundsatzes verfassungsrechtlich nicht geboten ist.

2. Gegen Art. 1 Nr. 6 BFH-EntlG und seine Anwendung im vorliegenden Fall sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht begründet. Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht berührt (vgl. BVerfGE 15, 275 [280]). Das Rechtsstaatsprinzip und Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht verletzt. Aus der fehlenden Begründung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs kann nicht gefolgert werden, daß die beschließenden Richter das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätten (BVerfGE 5, 22 [24]; 22, 267 [234]). Wenn der Gesetzgeber die Lockerung des Begründungszwangs nach Art. 1 Nr. 6 BFH-EntlG bis zum 31. Dezember 1980 befristet hat, handelte er nicht sachwidrig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641783

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