Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 03.04.2001 - 1 BvR 462/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsgerichtliche Kontrollmaßstäbe

 

Beteiligte

Sozietät Dr. Rehborn Rechtsanwälte

 

Verfahrensgang

BSG (Urteil vom 08.11.2000; Aktenzeichen B 6 KA 44/00 R)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.

Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung von § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Art. 2 Nr. 11 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311) ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Auslegung und Anwendung der mittelbar angegriffenen Rechtsnormen sind Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft sie – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur darauf, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 85, 248 ≪257 f.≫; stRspr). Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (BVerfG, a.a.O., m.w.N.).

Solche Fehler enthält das angegriffene Urteil nicht. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Bundessozialgericht näher konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Teilnahme im so genannten „Zeitfenster” vorliegt. Die Auslegung, wonach das Tatbestandsmerkmal nur durch zahlenmäßig relevante eigenverantwortliche Behandlungen in niedergelassener Praxis – und beispielsweise nicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in psychiatrischen Institutsambulanzen oder Krankenhäusern – erfüllt werden kann, trägt den Anforderungen an Vertrauens- und Bestandsschutzregelungen im Bereich der Gewährleistung von Art. 12 Abs. 1 GG sowie dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung. Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Bundessozialgericht den mittelbar angegriffenen Normen den Charakter von Übergangs- und Härtefallregelungen beimisst, die auf Dauer nur solchen Psychotherapeuten zugute kommen, die schon vor Juni 1997 schwerpunktmäßig in eigener Praxis im Rahmen relevanter Behandlungstätigkeit an der Versorgung von Kassenpatienten teilgenommen haben. Hierzu hat die Kammer bereits ausführlich Stellung genommen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000, NJW 2000, S. 1779). Auch ist die Wertung des Bundessozialgerichts, dass 40 Behandlungsstunden in einem Quartal nicht geeignet sind, eine Lebensgrundlage abzugeben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Jaeger, Hömig, Bryde

 

Fundstellen

Dokument-Index HI585032

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Internationales Steuerrecht visuell
Internationales Steuerrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Die Autoren visualisieren die maßgeblichen Regelungen des internationalen Steuerrechts und zeigen Verflechtungen zwischen den Rechtskreisen auf. Leserinnen und Leser erhalten einen Überblick über die Vorschriften und entwickeln schnell ein Verständnis für zentrale Fragen des internationalen Steuerrechts.


BSG B 6 KA 44/00 R
BSG B 6 KA 44/00 R

  Beteiligte Berufungsausschuß für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg 5. Krankenkasse für den Gartenbau 6. Bundesknappschaft 7. Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren