Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsgeld. Rente iS des § 16f Abs 3 Nr 2 BVG
Leitsatz (amtlich)
Zu den Renten iS § 16f Abs 3 Nr 2 BVG gehört nicht der Zuschuß, den die Postversorgungsanstalt zum Übergangsgeld gewährt.
Orientierungssatz
Übergangsgeld - Rente iS des § 16f Abs 3 Nr 2 BVG:
1. Renten sind auf das Übergangsgeld nur dann anzurechnen, wenn sie wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt und ebenso wie das Übergangsgeld nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausgerichtet sind, um die wirtschaftliche Sicherung des Behinderten und seiner Familienangehörigen zu gewährleisten. Das trifft im wesentlichen zu für die in den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung im einzelnen zur Anrechnung gestellten Renten.
2. Die Einengung des Rentenbegriffs in § 16f Abs 3 Nr 2 BVG ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn das Übergangsgeld an die Stelle eines sonst zu zahlenden Krankengeldes getreten ist. Würden nämlich hier in größerem Umfang andere Leistungen auf das Übergangsgeld angerechnet als auf Krankengeld, so würde der Beschädigte, der zugleich Versicherter bei der gesetzlichen Krankenkasse ist, deswegen einen Abzug bei seinem Übergangsgeld hinnehmen müssen, weil seine Krankheit auf Kriegsfolgen zurückzuführen ist. Das kann im Interesse der Gleichbehandlung nicht hingenommen werden.
Normenkette
BVG § 16f Abs 3 Nr 2 Fassung: 1974-08-07; RVO § 183 Abs 5
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 03.09.1981; Aktenzeichen L 11 V 3/81)
SG Berlin (Entscheidung vom 25.11.1980; Aktenzeichen S 46 V 304/80)
Tatbestand
Der am 24. September 1915 geborene Postfacharbeiter H.D. (D.) ist bei der Klägerin, der Postbetriebskrankenkasse, pflichtversichert. Er bezieht Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH.
D. war auf der Grundlage der Schädigungsfolgen namentlich einer Schulterverletzung arbeitsunfähig erkrankt. Im Hinblick hierauf gewährte ihm die Klägerin im Einverständnis mit der Versorgungsbehörde ab 2. August 1976 Übergangsgeld.
Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) gewährte D. ab 1. Februar 1977 einen Vorschuß auf die Gesamtversorgung in wechselnder Höhe.
Die Klägerin stellte die Zahlung von Übergangsgeld an D. mit Ablauf des 10. Oktober 1977 ein. Der Beklagte kürzte die Erstattungsforderung der Klägerin um die von der VAP gewährten Bezüge, weil diese auf das Übergangsgeld hätten angerechnet werden müssen.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansicht, § 16 f BVG sei nicht anwendbar, weil die VAP kein Träger der Rentenversicherung sei. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen; das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten zur Erstattung des von der Klägerin geforderten Betrages verurteilt. Es ist davon ausgegangen, daß die Klägerin richtigerweise an D. Krankengeld hätte zahlen müssen; dieses wäre von dem Beklagten voll zu ersetzen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und rügt die Nichtanwendung des § 16 f BVG.
Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig. Streitgegenstand ist der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen das Land Berlin. Der Anspruch ist aus dem Recht des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht. Es handelt sich deshalb um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit der Kriegsopferversorgung, für die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind (§ 51 Abs 1 SGG). Für diese Zuständigkeit ist es unschädlich, daß die Rechtsbeziehungen der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost zu den bei ihr versicherten Arbeitern und Angestellten, die den Erstattungsanspruch mitbestimmen, privatrechtlicher Natur sind (BSGE 21, 5 = SozR Nr 29 zu § 51 SGG; ebenso für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder BSG SozR 4100 § 118 Nr 9 mwN).
Die Revision ist in der Sache nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Beklagte den angemeldeten Erstattungsanspruch der Klägerin nicht um 958,80 DM kürzen darf.
Die Klägerin hat dem bei ihr versicherten Schwerbeschädigten D. während dessen Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Schädigungsfolgen Übergangsgeld gezahlt. Dieses Geld stand dem Beschädigten zu, weil er wegen einer Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung anerkannt war, arbeitsunfähig iS der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung geworden war (§ 16 Abs 1 Buchst a BVG). Wegen dieses Anspruchs auf Übergangsgeld ruhte der Anspruch des D. gegen die Klägerin auf Krankengeld (§ 183 Abs 6 Reichsversicherungsordnung -RVO-). Die Klägerin hatte deshalb als Krankenkasse Leistungen nur nach den Vorschriften des BVG zu erbringen; sie sind ihr deshalb nach § 20 BVG zu ersetzen.
Der Beklagte will jedoch den angemeldeten Betrag von 13.280,40 DM um 958,80 DM verringern, weil nach seiner Ansicht die Klägerin in diesem Umfang Leistungen an D. erbracht habe, zu denen sie nicht berechtigt gewesen sei. Denn die Klägerin hätte das an D. auszuzahlende Übergangsgeld um den Betrag von 958,80 DM kürzen müssen. Diesen Betrag erhielt ihr Versicherter D. von der VAP für dieselbe Zeit, für die Übergangsgeld gezahlt wurde. Der Ansicht des Beklagten ist nicht zuzustimmen.
Er stützt seine Meinung auf § 16 f Abs 3 Nr 2 BVG, wonach Übergangsgeld zu kürzen ist um Renten, wenn dem Übergangsgeld ein vor Beginn der Rentengewährung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt. Zu diesen Renten gehören die von der VAP dem Versicherten D. erbrachten Leistungen nicht.
Nach § 3 der Satzung der VAP hat die Anstalt den Zweck, ihren Versicherten und deren Hinterbliebenen im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Versicherung tritt erst nach einer Wartezeit von mindestens fünf Jahren ein (§ 35 Abs 1 der Satzung). Versicherungsfälle sind die der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit iS der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Bezug von Altersruhegeld aus der Rentenversicherung (§ 36 der Satzung). Die VAP leistet als monatliche Versorgungsrente einen Betrag zur Aufstockung der Sozialversicherungsrente (§ 37 der Satzung). Die Höhe dieses Betrages wird grundsätzlich ermittelt aus der Differenz einer Gesamtversorgung, die ihrerseits auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts errechnet wird, und der Rente aus der Sozialversicherung (§§ 38 ff der Satzung).
In § 16 f Abs 3 Nr 2 BVG ist die Rente, um die das Übergangsgeld zu kürzen ist, nicht näher bezeichnet. Welche Renten hier gemeint sind, ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln. Da ein Übergangsgeld nur um eine Rente zu kürzen ist, wenn es selbst aus einem vor Beginn der Rentengewährung erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen errechnet worden ist, muß angenommen werden, daß die Rente ihrerseits ebenfalls aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen errechnet sein muß, wie das zB bei der Berufsunfähigkeitsrente, der Erwerbsunfähigkeitsrente und der Verletztenrente der Sozialversicherung der Fall ist (so auch Gagel/ Jülicher,Arbeitsförderungsgesetz, § 59 e Anm 12 zu der dort gleichlautenden Vorschrift).
Vor der Neuregelung der Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit wegen einer Schädigungsfolge durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 -RehaAnglG- (BGBl I S 1881) wurde ein Einkommensausgleich nach § 17 BVG aF gezahlt. Auf diesen Einkommensausgleich waren das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie alle gesetzlichen Geldleistungen, die der Beschädigte für sich und seine Familienangehörigen wegen der Arbeitsunfähigkeit erhielt, anzurechnen (§ 17 Abs 5 BVG aF). Dagegen blieben bei der Feststellung des Einkommensausgleichs die Renten aus der Rentenversicherung, Unfallversicherung und Knappschaftsrenten unberücksichtigt (Wilke/Wunderlich BVG 4. Aufl § 17 Erl IV). Aus dieser Rechtsfolge für den Einkommensausgleich ist jedoch ein tragfähiges Argument nicht herzuleiten. Die Neuregelung durch das RehaAnglG hat einen so starken Wandel für die Berechnung der Geldleistung im Fall der Arbeitsunfähigkeit erbracht, daß auf den Inhalt der früheren Vorschriften allenfalls anhaltsweise zurückgegriffen werden kann.
Es ist Ziel des RehaAnglG, sicherzustellen, daß die Rehabilitationsträger bei gleichen Tatbeständen gleiche Leistungen gewähren (BT-Drucks 7/1237, Begründung Teil A -Allgemeines- Nr 4, S 50).Für die Einkommensanrechnung, über die hier zu entscheiden ist, ist in der Drucksache 7/1237 (Begründung Teil B Einzelbegründung, 2. Abschnitt, zu§ 18 Einkommensanrechnung Abs 3, S 61) gesagt: Die Nummern 2 und 3 regeln zwei Fälle, in denen ausnahmsweise auch Renten anzurechnen sind, und zwar Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Nach Nr 2 ist die Zahlung des vollen Übergangsgeldes neben einer Rente dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Übergangsgeld Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Zeit vor der Rentengewährung zugrundezulegen ist. Gedacht ist beispielsweise an den Fall, daß der Behinderte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht, keine Erwerbstätigkeit ausübt, nun an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt und zur Berechnung des Übergangsgeldes auf höheres, vor dem Rentenbezug liegendes Arbeitsentgelt zurückgegriffen wird (BT-Drucks 7/1237 S 61 zu § 18). Bei diesem Regelungswillen ist der Wortlaut in § 18 RehaAnglG, in § 16 f BVG und in § 59 e AFG dahin gefaßt, daß Übergangsgeld zu kürzen ist um Renten, wenn dem Übergangsgeld ein vor Beginn der Rentengewährung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt. Demgegenüber ist für die Unfallversicherung in § 568 Abs 4 RVO formuliert: Eine Rente, die der Verletzte wegen des Arbeitsunfalls bezieht, ist auf das Übergangsgeld anzurechnen, wenn der Verletzte seit dem Arbeitsunfall kein Arbeitseinkommen erzielt hat. Und in der Rentenversicherung heißt es, das Übergangsgeld ist zu kürzen um Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sowie Verletztenrenten, wenn dem Übergangsgeld ein vor Beginn der Rentengewährung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt (§ 1241 f Abs 3 Nr 2 RVO, § 18 f Abs 3 Ziff 2 Angestelltenversicherungsgesetz -AVG-). Das Reichsknappschaftsgesetz (RKG) erhielt in § 40 f Abs 3 Nr 2 die Fassung: Das Übergangsgeld ist ferner zu kürzen um Knappschaftsrente, Knappschaftsausgleichsleistung sowie Verletztenrente, wenn dem Übergangsgeld ein vor Beginn der Rentengewährung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt.
Bei diesen nebeneinanderstehenden Vorschriften, die zwar in ihrem Wortlaut nicht übereinstimmen, aber nach dem Zweck des RehaAnglG bei gleichen Tatbeständen gleiche Leistungen gewähren sollen, ist davon auszugehen, daß Renten auf Übergangsgeld nur dann angerechnet werden sollen, wenn sie wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt und ebenso wie das Übergangsgeld nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausgerichtet sind, um die wirtschaftliche Sicherung des Behinderten und seiner Familienangehörigen zu gewährleisten (vgl zum letzten BT-Drucks 7/1237, Begründung Teil B zu § 13 Abs 1 S 58). Das trifft im wesentlichen zu für die in den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung im einzelnen zur Anrechnung gestellten Renten.
Die Einschränkung der anzurechnenden Renten auf bestimmte Rentenarten ist insbesondere auch im Hinblick auf die Regelungen des Krankengeldes in der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen. Das RehaAnglG hat die Krankenversicherung ausdrücklich in den Trägerkreis der Rehabilitation mit einbezogen (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 1 RehaAnglG). Das Gesetz hat außerdem die Vorschrift über Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes und des Krankengeldes eng an die bisherige Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung angelehnt (BT-Drucks 7/1237 zu § 13 Abs 2 S 58). Es hat infolge der Angleichung der Leistungen in der Kriegsopferversorgung und in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Nebeneinander von Krankengeld und Übergangsgeld für vermeidbar gehalten; deshalb hat es in § 183 Abs 6 RVO vorgesehen, daß der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange der Versicherte Übergangsgeld erhält (BTDrucks 7/1237 zu § 27 Nr 5 S 75). Unter Berücksichtigung dieses engen Zusammenhanges zwischen dem Krankengeld und dem Übergangsgeld, das wegen Arbeitsunfähigkeit iS der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 16 Abs 1 Buchst a BVG) zu zahlen ist, ist insbesondere zu beachten, wie dort das Zusammentreffen von Renten und Krankengeld gelöst ist.Nach § 183 Abs 5 RVO wird das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente gekürzt, wenn dem Versicherten während des Bezuges von Krankengeld Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Bergmannsrente nach § 45 Abs 1 Nr 1 RKG von einem Träger der Rentenversicherung zugebilligt wird (vgl zu einer analogen Anwendung des § 183 Abs 5 Satz 2 RVO im Rahmen des § 16 f Abs 3 Nr 2 BVG - zu einem anderen Problem - Werba in ZFS 1979 S 97, 103).
Die Einengung des Rentenbegriffs in § 16 f Abs 3 Nr 2 BVG ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn das Übergangsgeld an die Stelle eines sonst zu zahlenden Krankengeldes getreten ist. Würden nämlich hier in größerem Umfang andere Leistungen auf das Übergangsgeld angerechnet als auf Krankengeld, so würde der Beschädigte, der zugleich Versicherter bei der gesetzlichen Krankenkasse ist, deswegen einen Abzug bei seinem Übergangsgeld hinnehmen müssen, weil seine Krankheit auf Kriegsfolgen zurückzuführen ist. Das kann im Interesse der Gleichbehandlung nicht hingenommen werden.
Daß Krankengeld und Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme sich entsprechen, wird in § 13 Abs 1 S 3 RehaAnglG deutlich, denn hiernach zahlen die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld entsprechend den Regelungen für das Übergangsgeld.
Die nahe Verwandtschaft des Übergangsgeldes nach § 16 BVG mit dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherungen wird seit dem 1. Januar 1982 auch in der Umbenennung des Übergangsgeldes in "Versorgungskrankengeld" (BGBl 1981, 1497, 1519, 1522) durch das Gesetz bestätigt.
Nach allem ist der dem Beschädigten D. von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost geleistete Zuschuß nicht auf das von der Klägerin gezahlte Übergangsgeld anzurechnen; der Beklagte darf deshalb den abgerechneten Betrag der Klägerin nicht um 958,80 DM kürzen. Die Revision erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
- Haufe-Index 1655414
- Breith. 1983, 622