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BSG Urteil vom 25.10.1957 - 2 RU 201/55

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Leitsatz (amtlich)

Eine auf Grund der Satzung der Versicherungsanstalt Berlin gewährte Verletztenrente darf auch nach Wiedereinführung der RVO im Lande Berlin (Gesetz zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht vom 1950-12-03 - VOBl 1, 542 -) nur beim Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse anderweit festgestellt werden.

 

Normenkette

RVO § 1585 Abs. 2 Fassung: 1924-12-15, § 608 Fassung: 1924-12-15

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 2. Juni 1955 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der 1891 geborene Kläger ist von Beruf Maurer. Er zog sich am 19. Januar 1948 infolge eines Unfalls eine Verrenkung des linken Schultergelenks zu. Auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Facharztes für Chirurgie Dr. R vom 4. Oktober 1949 gewährte ihm die Versicherungsanstalt Berlin (VAB.) durch Bescheid vom 13. Januar 1950 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) von 30 v.H. Nach Untersuchung des Klägers in einem Unfallambulatorium am 14. September 1950 schätzte Dr. L die durch den Unfall verursachte MdE. bei Annahme eines Dauerzustandes auf weiterhin 30 v.H. Im Juli 1952 ließ die VAB. den Kläger durch den Facharzt für Chirurgie Dr. E untersuchen, wobei sie darauf hinwies, daß der Grad der MdE. auch ohne den Nachweis einer wesentlichen Änderung gegenüber dem früheren Befund abweichend beurteilt werden dürfe. Dr. E nahm ebenfalls einen Dauerzustand hinsichtlich der Unfallfolgen an und bewertete die dadurch bedingte MdE. mit 20 v.H.

Nachdem die Entschädigungspflicht für den Unfall des Klägers auf Grund des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur Überleitung des Unfallversicherungsrechtes im Lande Berlin vom 29. April 1952 - BGBl. I S. 253 - (UZG) auf die Beklagte übergegangen war, hat diese durch Bescheid vom 26. September 1952 gemäß § 1585 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) "anstelle der durch Bescheid vom 13. Januar 1950 gewährten vorläufigen Rente von 30 v.H." eine Dauerrente von 20 v.H. festgestellt.

Die hiergegen beim Oberversicherungsamt Berlin eingelegte Berufung des Klägers ist mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gemäß § 215 Abs. 2 SGG als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Berlin übergegangen. Der vom SG. als Sachverständiger gehörte Facharzt für Chirurgie Dr. H hat in seinem Gutachten vom 29. März 1954 ausgeführt, daß im Vergleich zu den früheren Befunden eine Besserung in den Unfallfolgen des Klägers nicht festgestellt werden könne und daß es sich bei dem Unfalleiden auch um einen nicht mehr besserungsfähigen Zustand nach Schultergelenksluxation handele. Dr. H bewertet unter Berücksichtigung altersmäßiger Veränderungen die vom Unfall herrührende MdE. mit 20 v.H.

Das SG. hat durch Urteil vom 4. Juni 1954 den Bescheid der Beklagten vom 26. September 1952 aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung einer Rente von 30 v.H. an den Kläger auch über den 31. Oktober 1952 hinaus verurteilt. Es ist der Auffassung, daß die von der VAB. festgesetzte Verletztenrente nach Ablauf der in § 65 Abs. 2 der Satzung der VAB. vorgeschriebenen Frist von 2 Jahren nach dem Unfall zur Dauerrente geworden sei und daß demzufolge eine Herabsetzung der Rente nur bei Vorliegen einer wesentlichen Besserung in den Unfallfolgen im Sinne des § 608 RVO möglich sei. Eine solche Besserung sei nach dem Gutachten des Dr. H jedoch nicht anzunehmen.

Dieses Urteil hat die Beklagte mit der - vom SG. zugelassenen - Berufung angefochten. Sie wendet sich gegen die Auffassung, daß die Verletztenrente durch bloßen Zeitablauf die Merkmale einer Dauerrente angenommen habe und ist der Ansicht, daß es sich bei der anderweiten Feststellung der Verletztenrente um die erste Feststellung der Dauerrente im Sinne des § 1585 Abs. 2 RVO handele.

Das Landessozialgericht (LSG.) hat durch Urteil vom 2. Juni 1955 die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In der Auslegung des § 1585 Abs. 2 RVO billigt es die Rechtsansicht der Beklagten nicht. Es ist vielmehr der Auffassung, daß nach der Wiedereinführung der RVO im Lande Berlin durch das Gesetz zur Anpassung des Rechtes der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht vom 3. Dezember 1950 - VOBl. I S. 542 - (SVAG) die Rechtslage mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für die Behandlung der Übergangsfälle nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen sei, welche in der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA.) für die Übernahme der auf Grund alter Unfallversicherungsgesetze vor dem Inkrafttreten des 3. Buches der RVO am 1. Januar 1913 festgestellten Renten entwickelt worden seien. Danach seien der nach dem Satzungsrecht der VAB. festgesetzten Verletztenrente des Klägers die Merkmale weder einer vorläufigen noch einer Dauerrente eigentümlich; sie habe jedoch den Charakter der Dauerrente durch die mit Ablauf der 2 Jahre nach dem Unfall eingetretene Jahresbindung der Feststellung (§ 65 Abs. 2 der angeführten Satzung) gewonnen. Die für ihre Herabsetzung erforderliche Besserung des Unfalleidens sei insbesondere im Hinblick auf den Beruf des Klägers als Maurer und sein vorgeschrittenes Alter trotz des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens von Professor Dr. H der den Eintritt einer solchen Besserung infolge vermehrter Bewegungsmöglichkeit des geschädigten Armes bejahe, nicht anzunehmen.

Gegen das am 7. Juli 1955 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. August 1955 Revision eingelegt und sie am 23. August 1955 begründet. Sie widerspricht der Rechtsauffassung des LSG. und rügt, es habe verkannt, daß durch ihren Bescheid erstmalig die Dauerrente festgestellt worden sei. Dazu führt sie aus, daß die im Zeitpunkt des Bescheides unabhängig von dem früheren Zustand des Klägers zu bewertenden Unfallfolgen nicht mehr die Annahme einer MdE. von 30 v.H. rechtfertigen könnten. Sie hält im übrigen im Hinblick auf das Gutachten des Professor Dr. H auch unter der Voraussetzung einer Änderung der Verhältnisse die Herabsetzung der Rente auf 20 v.H. für begründet.

Die Beklagte beantragt,

die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und ihren Bescheid vom 26. September 1952 wiederherzustellen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er tritt der Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils bei.

II

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft, da das LSG. sie zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG), und somit zulässig.

Die Revision wird auf die Verletzung des § 1585 Abs. 2 RVO gestützt. Die mit ihr erhobene Rüge, das LSG. habe verkannt, daß es sich bei der Feststellung der Rente von 20. v.H. durch den Bescheid der Beklagten vom 26. September 1952 um die erste Feststellung der Dauerrente handele, ist nicht begründet. § 1585 Abs. 2 RVO, nach dem die erste Feststellung der Dauerrente von einer Änderung der Verhältnisse nicht abhängt, ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (SozR. RVO § 1585 Bl. Aa 1 Nr. 1 = NJW. 1957 S. 1615). Sie setzt voraus, daß die neu festzustellende, bisher laufende Rente eine vorläufige ist. Damit ist ihr Anwendungsbereich eindeutig begrenzt. Sie ist unanwendbar sowohl in den Fällen, in denen bisher eine Dauerrente i.S. der RVO gewährt wurde, als auch dann, wenn es sich um eine Rente eigener Art handelte, die nach der für sie geltenden gesetzlichen Regelung weder die Eigenschaft einer Dauerrente noch einer vorläufigen Rente aufweist. Um einen solchen Fall handelt es sich bei der hier von der VAB. gewährten Verletztenrente. Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist davon auszugehen, daß die durch den Bescheid der VAB. vom 13. Januar 1950 satzungsmäßig gewährte Verletztenrente nur wegen einer Änderung im Zustand des Berechtigten neu festgestellt werden konnte (§ 65 Abs. 2 der Satzung der VAB). Daraus folgt, daß sie die Eigenschaft einer vorläufigen Rente nicht besaß. Nach §§ 608, 1585 Abs. 1 RVO kann zwar auch eine vorläufige Rente nach Änderung der Verhältnisse geändert werden, nämlich solange sie ihrem Wesen nach eine vorläufige Rente bleibt. Ausschlaggebend wird eine vorläufige Rente jedoch dadurch gekennzeichnet, daß sie in dem einmaligen Sonderfall des § 1585 Abs. 2 RVO auch ohne Änderung der für die vorangegangene Feststellung maßgebend gewesenen Verhältnisse in eine höhere oder niedrigere Dauerrente übergeleitet werden kann. Da eine besondere Überleitungsvorschrift über die Neufeststellung der bisherigen, nach der Satzung der VAB. gewährten Renten nicht getroffen wurde, ist das LSG. mit Recht davon ausgegangen, daß auf den vorliegenden Sachverhalt § 65 Abs. 2 der Satzung und nicht § 1585 RVO anzuwenden ist. Der Bescheid vom 13. Januar 1950 war unter der Herrschaft des Satzungsrechts der VAB. rechtskräftig geworden und wirkte daher bis zur Neufeststellung der Verletztenrente fort. Das Wesen dieser Rente bestimmte sich somit auch im Zeitpunkt ihrer Neufeststellung nach der Satzung, unter der sie festgesetzt worden war. Den Bestimmungen der Satzung war nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils der Ausnahmetatbestand des § 1585 Abs. 2 RVO wie überhaupt der Unterschied zwischen der vorläufigen und der Dauerrente unbekannt. Somit waren auch der von der VAB. festgesetzten Verletztenrente die Begriffsmerkmale einer vorläufigen Rente nicht eigentümlich. Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsauffassung des RVA., die seiner Rechtsprechung zu den ähnlich liegenden Fällen der Neufeststellung von alten Renten nach dem Inkrafttreten des 3. Buches der RVO am 1. Januar 1913 zugrunde liegt (AN. 1915 S. 474 und EuM. Bd. 15 S. 207).

Hiernach durfte die Verletztenrente des Klägers auch nach der Wiedereinführung der RVO im Lande Berlin durch das Gesetz zur Anpassung des Rechtes der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht vom 3. Dezember 1950 nur bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse von der Beklagten anderweit festgestellt werden. Auf die weiteren Ausführungen des LSG. zur Frage der Anwendung des § 1585 Abs. 2 RVO kam es daher nicht an; insbesondere konnte ungeprüft bleiben, ob vor der Wiedereinführung der RVO im Lande Berlin für die Verletztenrente des Klägers durch die Bezugsdauer von mehr als 2 Jahren die Jahresbindung im Sinne des § 65 Abs. 2 der Satzung der VAB. eingetreten war.

Das LSG. hat ohne Rechtsirrtum verneint, daß in dem Zustand der Verletzungsfolgen des Klägers, der für die Feststellung der Rente von 30 v.H. maßgebend war, eine wesentliche Besserung eingetreten sei. Insoweit läßt das angefochtene Urteil keinen Verstoß gegen § 128 SGG erkennen. Das LSG. hat die vorliegenden Gutachten der ärztlichen Sachverständigen eingehend gewürdigt, insbesondere sich mit der abweichenden Beurteilung der Unfallfolgen durch Professor Dr. H auseinandergesetzt und das Ergebnis seiner Würdigung erschöpfend und widerspruchsfrei in den Urteilsgründen dargelegt. Daß hierbei das LSG. die Grenzen seines Rechtes auf freie Beweiswürdigung überschritten habe, will die Beklagte offenbar selbst nicht ernstlich behaupten. Ihrer Ansicht, die Vorinstanz habe bei der Bewertung der noch bestehenden Unfallfolgen hinsichtlich ihrer Einwirkung auf die Erwerbsfähigkeit, Lebensalter und Beruf des Klägers zu Unrecht berücksichtigt, vermochte der erkennende Senat nicht zu folgen. Die in tatsächlicher Hinsicht von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Urteils, daß die Schmerzhaftigkeit bei Bewegungen des linken Armes anhaltende Arbeiten, insbesondere in seinem Maurerberuf ausschließe und auch angesichts des vorgeschrittenen Alters des Klägers eine wesentliche Anpassung und Gewöhnung an die Unfallfolgen nicht mehr in Betracht komme, sind frei von Rechtsirrtum. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des RVA. bereits ausgesprochen (BSG. 1 S. 174 (178)), daß der Grad der MdE. grundsätzlich nach dem Umfang der verbliebenen Arbeitsmöglichkeit auf dem gesamten Gebiete des Erwerbslebens zu beurteilen ist, wobei neben dem körperlichen Zustand zur Vermeidung von Härten auch der bisherigen Beruf des Verletzten angemessen zu berücksichtigen ist. Natürlicherweise wird der körperliche Zustand des Verletzten nicht unwesentlich vom fortschreitenden Alter hinsichtlich der Auswirkung von Unfallfolgen auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nachteilig beeinflußt, insbesondere wenn es sich um eine Schädigung der hier vorliegenden Art handelt.

Die Revision war demnach unbegründet und mußte deshalb zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380586

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