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BSG Urteil vom 24.11.1978 - 11 RK 4/78

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Leitsatz (amtlich)

1. Für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach KVLG § 4 muß die dort bestimmte Einheitswertgrenze bei Eintritt der Versicherungspflicht und nur in diesem Zeitpunkt überschritten sein.

2. Geht ein landwirtschaftlicher Betrieb im Laufe eines Kalenderjahres in andere Bewirtschaftung über, so bleibt der für den übernommenen Betrieb vom FA festgesetzte Einheitswert grundsätzlich auch für die nach KVLG § 65 neu erforderlichen Bewertungen maßgebend; nicht in Bewirtschaftung übernommene Teilflächen sind jedoch entsprechend Abs 3 S 3 dieser Vorschrift wie verpachtete Flächen mit ihrem Hektarsatz vom festgesetzten Einheitswert abzuziehen.

 

Normenkette

KVLG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1972-08-10, § 4 Abs. 1 Fassung: 1972-08-10, Abs. 2 Fassung: 1972-08-10, § 65 Abs. 3 S. 3 Fassung: 1972-08-10; GAL § 1 Abs. 2 Fassung: 1965-09-14

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 07.06.1978; Aktenzeichen L 4 KrLw 52/76)

SG Landshut (Entscheidung vom 15.06.1976; Aktenzeichen S 6 KrLw 83/74)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Juni 1978 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin teilte der Beklagten im Januar 1974 mit, sie habe den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen und beantrage Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da der nach genutzter Fläche und durchschnittlichem Hektarsatz ermittelte Flächenwert des übernommenen Betriebes nicht die nach § 4 Abs 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) maßgebende Wertgrenze übersteige (Bescheid vom 25. Juni 1974, Widerspruchsbescheid vom 12. November 1974).

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts - SG - vom 15. Juni 1976). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin von der Pflichtmitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse ab 23. November 1973 zu befreien (Urteil vom 7. Juni 1978).

Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Die Klägerin habe durch Vertrag vom 23. November 1973 den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb A. Nr 18 mit einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche von 42.7153 ha übernommen und sei dadurch landwirtschaftliche Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG geworden. Am 11. Dezember 1973 habe die Klägerin noch weitere Waldgrundstücke von 8,992 ha von ihrer Mutter übernommen. Zuvor habe sie 1963 ein Waldgrundstück von 3,346 ha und 1973 Ackerland von ca 1 Tagwerk erworben gehabt.

Schon bei Eintritt der Versicherungspflicht habe für die Klägerin und ihre Angehörigen ausreichender privater Krankenversicherungsschutz bestanden. Die Klägerin und ihr Sohn seien bei der ... seit Oktober 1972 privatversichert; der Ehemann der Klägerin sei als Beamter bei der B B versichert.

Der Einheitswert des übernommenen landwirtschaftlichen Betriebes übersteige die im vorliegenden Fall maßgebende für das Jahr 1973 geltende Wertgrenze von 45.000,- DM. Der Ansicht des SG und der Beklagten, auszugehen sei von der ab 1. Januar 1974 geltenden Wertgrenze von 60.000,- DM, weil der Antrag erst im Januar 1974 gestellt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Aus der gesamten Regelung in § 4 Abs 1 und Abs 2 KVLG folge, daß bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt sind, von den Verhältnissen zu Beginn der Versicherungspflicht auszugehen sei. Da die aufgrund der Wertverhältnisse am 1. Januar 1964 gebildeten Einheitswerte erst zum 1. Januar 1974 in Kraft getreten seien, sei im November 1973 noch der Einheitswert auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 maßgebend gewesen. Diesen Einheitswert habe das Finanzamt für 1973 auf 48.100,- DM festgesetzt, wobei der Wohnungswert nicht gesondert ausgewiesen worden sei und auch keine Mindestbewertung vorliege. Es sei zwar richtig, daß das Finanzamt dabei von einer Gesamtfläche von 54,15 ha ausgegangen sei, während im Einheitswertbescheid vom 21. März 1972 (Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964) eine Gesamtfläche von 42,7997 ha zugrunde gelegt werde und der Vater der Klägerin bis einschließlich 1973 zur Feststellung der Ausgleichsberechtigung ebenfalls nur ca 42 ha angegeben habe. Dennoch sei der Einheitswertbescheid maßgebend. Wenn das Finanzamt als zuständige Behörde auch nach Hinweis des Gerichts auf diese Unterschiede keine Veranlassung gesehen habe, für den Betrieb der Klägerin einen unter 45.000,- DM liegenden Einheitswert nach altem Recht festzustellen, so müsse dies auch für die Beklagte rechtens sein. Abgesehen davon übersehe die Beklagte bei ihrer Ermittlung eines "Flächenwertes von 37.943,- DM", daß der Klägerin 1973 nicht nur aufgrund des Übergabevertrages vom 23. November 1973 der elterliche Betrieb, sondern weitere Flächen im Ausmaß von 8,9920 ha (vgl. Vertrag vom 11. Dezember 1973) zugefallen waren und die Klägerin schon 1963 Eigentümerin einer forstwirtschaftlichen Fläche von 3,346 ha gewesen sei.

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen,

hilfsweise, die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Zur Begründung rügt die Beklagte Verletzung der §§ 4, 65 KVLG, 103, 106, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Entgegen der Ansicht des LSG müsse nach § 4 KVLG der Befreiungstatbestand sowohl zu Beginn der Versicherungspflicht als auch im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Im übrigen sei die Klage aber auch dann abzuweisen, wenn ausschließlich die Verhältnisse zu Beginn der Versicherungspflicht maßgebend seien. Nach § 4 KVLG iVm § 65 Abs 3 KVLG komme es darauf an, welche Flächen bewirtschaftet würden und ob für diese ein Einheitswertbescheid vorliege. Welche Flächen die Klägerin ab 23. November 1973 tatsächlich bewirtschaftet habe, habe das LSG nicht festgestellt.

Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen ist. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt läßt nicht ausreichend erkennen, ob die Klägerin die Befreiungsvoraussetzungen des § 4 KVLG erfüllt.

Nach dieser Vorschrift werden landwirtschaftliche Unternehmer, die - wie die Klägerin - bei einem Krankenversicherungsunternehmen in der dort bezeichneten Weise versichert sind, von der Versicherungspflicht nach § 2 KVLG auf einen binnen drei Monaten nach Eintritt dieser Pflicht zu stellenden Antrag befreit, wenn der Einheitswert ihres landwirtschaftlichen Unternehmens die in der Vorschrift genannte Wertgrenze übersteigt. Diese betrug bis zum 31. Dezember 1973 - nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 - 45.000,- DM und ab dem 1. Januar 1974 - nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964; die hierauf beruhenden Einheitswerte traten am 1. Januar 1974 in Kraft - 60.000,- DM.

Bei der Anwendung des § 4 KVLG ist das LSG allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Einheitswertgrenze bei Eintritt der Versicherungspflicht überschritten sein muß. Dafür spricht, daß die Befreiung gem Abs 2 immer vom Beginn der Versicherungspflicht an wirkt und daß das Gesetz allein für den (materiell-rechtlich ebenfalls erforderlichen) Befreiungsantrag eine spätere Stellung gestattet. Hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunkts besteht deshalb eine Gleichstellung mit der ferner notwendigen Befreiungsversicherung, die auch bei Eintritt der Versicherungspflicht vorliegen muß; das bestätigt der Vergleich mit den Befreiungsregeln im Zweiten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO). § 4 KVLG knüpft nämlich an die Regelung der §§ 173a und b RVO an (vgl BT-Drucks VI/3012, Regierungsbegründung zu § 4 des Entwurfs), die in den maßgebenden Gesichtspunkten (Befreiungsversicherung, Befreiungsantrag, Beginn der Befreiung) im wesentlichen mit § 4 KVLG übereinstimmen. Sie unterscheiden sich von § 173d RVO, der (für Studenten) die Befreiungsversicherung erst zum Zeitpunkt der Antragstellung verlangt, in Wechselwirkung hierzu die Befreiung aber auch erst vom Beginn des der Antragstellung folgenden Monats wirken läßt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem § 4 KVLG nicht zu entnehmen, daß die Einheitswertgrenze darüber hinaus noch im Zeitpunkt der Antragstellung überschritten sein müsse. Insbesondere kann dies nicht damit begründet werden, die gem § 4 Abs 2 KVLG unwiderrufliche und damit endgültige Befreiung von der Versicherungspflicht sei sachlich nur gerechtfertigt, wenn der - neben dem Befreiungsantrag erforderliche - Befreiungstatbestand während einer bestimmten Dauer vorgelegen habe. Denn abgesehen davon, daß der Zeitraum bis zur Antragstellung höchstens drei Monate umfaßt und sich durch frühzeitige Antragstellung erheblich verkürzen läßt, zeigt gerade die Endgültigkeit der Befreiung, daß der Gesetzgeber kein Andauern des Befreiungstatbestandes fordert. Dementsprechend ist es auch nicht Sinn der Antragsfrist, eine gewisse Beständigkeit des Befreiungstatbestandes zu gewährleisten. Bei der Antragsfrist handelt es sich vielmehr um eine Überlegungsfrist, die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft auf drei Monate festgelegt wurde (BT-Drucks aaO). Der materiell-rechtliche Charakter des Befreiungsantrages ist insoweit ohne Bedeutung.

Als Zeitpunkt des sonach maßgebenden Beginns der Versicherungspflicht hat das LSG den 23. November 1973 festgestellt. Bei der Prüfung, ob in diesem Zeitpunkt die Einheitswertgrenze überschritten war, hat es zutreffend auf den für den elterlichen Betrieb zum 1. Januar 1973 vom Finanzamt auf 48.100,- DM festgesetzten Einheitswert zurückgegriffen. Der § 4 Abs 1 KVLG verweist zu dem Wort "Einheitswert" im Klammerzusatz auf § 65 Abs 1 und 3 KVLG. Nach Satz 1 des Absatzes 3 ist als Einheitswert der für die Erhebung der Grundsteuer maßgebende Einheitswert zugrunde zu legen. Dieser wird, wie auch im folgenden Satz 2 zum Ausdruck kommt, im Einheitswertbescheid vom Finanzamt festgesetzt. Dabei wird der landwirtschaftliche Betrieb nach den Verhältnissen am Jahresanfang als Einheit bewertet. Deshalb bleibt, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb im Laufe eines Kalenderjahres in andere Bewirtschaftung übergeht, der für den übernommenen Betrieb festgesetzte Einheitswert grundsätzlich für die dann erforderlichen Bewertungen nach dem KVLG maßgebend.

Das gilt aber - was das LSG verkannt hat - nur dann, wenn der Betriebsnachfolger auch sämtliche Flächen in Bewirtschaftung übernommen hat, die für das Finanzamt Grundlage der Einheitswertfestsetzung waren. Denn nur die (auf eigenes Risiko) bewirtschafteten Flächen können das Unternehmen iS der §§ 2, 4 KVLG bilden und die Unternehmereigenschaft iS des § 2 KVLG begründen. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht mit allen Flächen übernommen wird, die den Einheitswert zum Jahresanfang bestimmten, müssen daher die nicht übernommenen Flächen aus der im Einheitswertbescheid getroffenen Festsetzung ausgeschieden werden; sie sind dann in entsprechender Anwendung des § 65 Abs 3 Satz 3 KVLG wie verpachtete Flächen mit ihrem Hektarsatz vom Einheitswert abzuziehen. Entsprechend sind einzelne Eigentumsflächen, die der Betriebsnachfolger zuvor erworben hat und bewirtschaftet, mit ihrem Hektarsatz wie zugepachtete Flächen zum Einheitswert hinzuzurechnen.

Der vom LSG festgestellte Sachverhalt läßt jedoch offen, ob die Klägerin am 23. November 1973 sämtliche Flächen in Bewirtschaftung übernommen hat, die für das Finanzamt Grundlage des für den 1. Januar 1973 festgesetzten Einheitswertes waren. Das Finanzamt hat, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, seiner Wertfestsetzung 54,15 ha zugrunde gelegt. Die Klägerin hat am 23. November 1973 den elterlichen Betrieb mit einem Flächenumfang von 42,7153 ha in ihre Bewirtschaftung übernommen. Sonach erscheint es insbesondere nicht ausgeschlossen, daß die erst am 11. Dezember 1973 übernommene Waldfläche von 8,992 ha ebenfalls zum elterlichen Betrieb gehört hat und erst mit der Übernahme im Dezember 1973, also erst einige Zeit nach dem Eintritt der Versicherungspflicht, in die Bewirtschaftung der Klägerin kam. Träfe das zu, so wäre diese Fläche mit ihrem Hektarsatz von dem für den landwirtschaftlichen Betrieb festgestellten Einheitswert abzuziehen. Da der Hektarsatz der Waldfläche ebenfalls nicht festgestellt ist, kann der Senat nicht beurteilen, ob dann der Einheitswert noch die Wertgrenze von 45.000,- DM übersteigen würde, zumal der Einheitswert wiederum um die Hektarsätze für die vor dem 23. November 1973 erworbenen Flächen zu erhöhen wäre, soweit die Klägerin diese Flächen bewirtschaftet haben sollte. Das LSG spricht einerseits von "erworbenen", andererseits von "übernommenen" Flächen; es hätte jedoch feststellen müssen, welche Flächen die Klägerin auf eigenes Risiko bewirtschaftet hat und ab welchem Zeitpunkt im Jahre 1973.

Der Senat muß daher den Rechtsstreit an das LSG zur weiteren Klärung des Sachverhalts zurückverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652103

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