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BSG Urteil vom 23.06.1972 - 3 RK 28/70

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Leitsatz (amtlich)

Ein Versicherter, der gleichzeitig in mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen steht, kann mit der einen Beschäftigung einer Ersatzkasse, mit der anderen einer gesetzlichen KK angehören; RVO § 309 gilt nicht im Verhältnis der gesetzlichen KK zu den Ersatzkassen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat die Pflichtkrankenkasse zu Unrecht für ein Ersatzkassenmitglied Krankenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber eingezogen, so hat die Ersatzkasse dadurch ihre eigene Beitragsforderung gegen das Ersatzkassenmitglied nicht verloren (RVO § 520 Abs 1 S 2). Die Ersatzkasse hat schon deshalb gegen die Pflichtkrankenkasse keinen dem BGB § 816 Abs 2 nachgebildeten Herausgabeanspruch.

 

Normenkette

RVO § 309 Fassung: 1911-07-19, § 520 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1930-07-26; BGB § 816 Abs. 2 Fassung: 1896-08-18

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1970 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 1969 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Die klagende Ersatzkasse (ErsK) fordert von der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) die Herausgabe von Krankenversicherungsbeiträgen, die die AOK vom Beigeladenen zu 2) - als Arbeitgeber seiner Tochter, der Beigeladenen zu 1) - für das zweite Halbjahr 1967 erhalten hat.

Die Versicherte, die seit 1964 versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der Klägerin ist, nahm am 1. Juli 1967 eine - ebenfalls versicherungspflichtige - Nebenbeschäftigung (täglich 3 Stunden gegen ein monatliches Bruttogehalt von 300 DM) bei ihrem Vater auf, ohne ihm zunächst eine Mitgliedsbescheinigung der Klägerin vorzulegen. Die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge wurden bis Ende 1967 an die Beklagte erst für die spätere Zeit an die Klägerin entrichtet.

Nach Ansicht der Klägerin stehen ihr auch die bis Ende 1967 - vor Vorlage der Mitgliedsbescheinigung beim Arbeitgeber - gezahlten Beiträge zu. Ihre Klage wurde vom Sozialgericht (SG) abgewiesen, hatte aber in der Berufungsinstanz Erfolg: Nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) ist der Rechtsgedanke des § 309 der Reichsversicherungsordnung (RVO), wonach Mehrfachbeschäftigte nur einer Krankenkasse angehören können, im Verhältnis der gesetzlichen Krankenkassen zu den Ersatzkassen entsprechend anzuwenden; er schließe im vorliegenden Fall eine Mitgliedschaft der Versicherten bei der Beklagten allein für die Nebenbeschäftigung aus (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1970).

Die Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt, mit der sie sich gegen die Rechtsauffassung des LSG wendet; diese laufe, soweit es sich um die Nebenbeschäftigung handele, auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Zwangsmitgliedschaft bei der Ersatzkasse hinaus. Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 23. Mai 1969 zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

II

Die Revision der beklagten AOK ist begründet. Entgegen der Ansicht des LSG braucht sie die streitigen Beiträge nicht an die klagende ErsK herauszugeben.

Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin erhobenen Anspruch, wie der Hinweis auf § 149 SGG zeigt, als einen Ersatz- oder Erstattungsanspruch angesehen und ihn für begründet gehalten, weil "die Beklagte zu Unrecht Beiträge erhalten hat, die der Klägerin zustanden". Schon dieser rechtliche Ausgangspunkt ist nicht bedenkenfrei. Die beklagte AOK hat die fraglichen Beiträge vom Beigeladenen zu 2), dem Arbeitgeber der Versicherten, nach §§ 393 ff RVO eingezogen. Selbst wenn dies zu Unrecht geschehen sein sollte, hätte die klagende ErsK dadurch ihre eigene Beitragsforderung gegen ihr Mitglied, die Beigeladenen zu 1), nicht verloren (vgl. § 520 Abs. 1 Satz 2 RVO). Auch von einer Leistung des Arbeitgebers an einen Nichtberechtigten (AOK), die dem Berechtigten (ErsK) gegenüber wirksam war, kann wegen der getrennten Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) einerseits, der Beklagten und dem Beigeladenen zu 2) andererseits keine Rede sein, so daß ein den §§ 816 Abs. 2 BGB nachgebildeter Herausgabeanspruch entfällt. Welche sonstigen Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen könnten, ist nicht ersichtlich. Der Senat braucht der Frage indessen hier nicht weiter nachzugehen, weil die Beklagte die von ihr geforderten Beiträge entgegen der Ansicht des LSG zu Recht erhalten hat.

Daß die von der Versicherten am 1. Juli 1967 aufgenommene Zweitbeschäftigung versicherungspflichtig war und auch die Kassenzuständigkeit der Beklagten nicht durch Sonderzuständigkeiten einer anderen gesetzlichen Krankenkasse verdrängt wurde (§ 234 RVO), ist unter den Beteiligten nicht streitig. Sie streiten allein darüber, ob die Versicherte auch mit ihrer Zweitbeschäftigung der klagenden Ersatzkasse angehörte. Das LSG hat dies angenommen, weil der dem § 309 RVO zugrundeliegende Rechtsgedanke es ausschließe, daß ein bei mehreren Arbeitgebern Beschäftigter mit der Hauptbeschäftigung der Ersatzkasse, mit der Nebenbeschäftigung aber der gesetzlichen Krankenkasse angehöre. Dem kann nicht beigetreten werden.

Nach § 309 RVO richtet sich die Kassenzugehörigkeit von Versicherten, die gleichzeitig in verschiedenen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, nach der überwiegenden Beschäftigung (Abs. 1); im Zweifel entscheidet das Arbeitsverhältnis, in das sie zuerst eingetreten sind (Abs.2). Mit dieser und der Regelung in § 312 RVO, wonach eine Kassenmitgliedschaft mit dem Erwerb einer neuen Mitgliedschaft erlischt, hat der Gesetzgeber, wie dem LSG zuzugeben ist, seinen Willen bekundet, daß grundsätzlich "niemand gleichzeitig Mitglied zweier Krankenkassen der Reichsversicherung sein kann" (Begründung zu § 325 des Entwurfs einer Reichsversicherungsordnung, Reichstags-Drucks. Nr. 340 vom 12.März 1910, S. 197). Dieser Grundsatz ist jedoch gerade im Verhältnis der gesetzlichen Krankenkassen zu den Ersatzkassen durchbrochen worden. Nach § 517 RVO befreit nämlich die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse nicht ohne weiteres ("automatisch") von der Mitgliedschaft sei einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern gibt dem Ersatzkassenmitglied nur ein Recht auf Befreiung, das er nach seinem Belieben ausüben kann. Eine Doppelmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse und einer Ersatzkasse - für dieselbe Beschäftigung - ist mithin zulässig (vgl. § 507 Abs. 3 RVO). Warum dann bei Mehrfachbeschäftigten eine Doppelmitgliedschaft nicht auch in der Weise zulässig sein soll, daß für die eine Beschäftigung die Ersatzkasse, für die andere die gesetzliche Krankenkasse zuständig ist, ist - entgegen einigen Stimmen im Schrifttum (Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Auflage, § 517 RVO Anm. 4; Lüttmann in Ersatzkasse 1959, 269) - nicht einzusehen.

Gesetzliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen. § 517 RVO geht vielmehr davon aus, daß ein versicherungspflichtig beschäftigtes Ersatzkassenmitglied frei darüber entscheiden können soll, ob und inwieweit es von seinem Befreiungsrecht Gebrauch machen und damit seine Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse aufgeben will. Mit diesem Prinzip der Freiwilligkeit wäre eine "automatische" Befreiung auch nur für eine von mehreren Beschäftigungen nicht vereinbar. Sie würde zudem in vielen Fällen zu Beitragsfehlleitungen führen, da der Arbeitgeber, solange ihm die Mitgliedsbescheinigung der ErsK nicht vorgelegt wird, den Beschäftigten der gesetzlichen Krankenkasse melden und an sie die Beiträge leisten muß (vgl. § 519 RVO). Schließlich würde eine folgerichtige Übertragung des in § 309 RVO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens auf das Verhältnis von gesetzlicher Krankenkasse und ErsK bedeuten, daß ein Ersatzkassenmitglied, das bisher nur eine Nebenbeschäftigung ausgeübt hatte und für diese von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse befreit worden war, bei nachträglicher Hinzunahme einer zweiten (Haupt-)Beschäftigung seine Ersatzkassenmitgliedschaft automatisch verlieren müßte, wenn das Befreiungsrecht für die neue Hauptbeschäftigung nicht ausgeübt würde. Da sich im vorliegenden Fall die Beigeladene zu 1) für die fragliche Zeit weder von der - durch Aufnahme der Nebenbeschäftigung begründeten - Mitgliedschaft bei der Beklagten hat befreien lassen, noch, wie ausgeführt, insoweit durch ihre Ersatzkassenmitgliedschaft in der Hauptbeschäftigung kraft Gesetzes befreit worden ist, hat die Beklagte die streitigen Beiträge zu Recht erhalten. Auf ihre Revision ist das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen worden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs. 4 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 203

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